Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2024
/ Ausgabe: 2024-07-11-Kurzprotokoll.pdf
- S.28
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Entwurf
6.
Beilage 2
§ 5 hat zu lauten:
„§ 5
Öffentlichkeit
(1) Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt
ist. Jedermann ist nach Maßgabe des vorhandenen Platzes berechtigt, zuzuhören. Die
Übertragung der Gemeinderatssitzungen im Internet mit einer Bildfixierung auf den jeweiligen
Redner und deren Aufzeichnung durch den Stadtmagistrat sowie die Verwendung eines
Tonträgers als Hilfsmittel des Schriftführers für die Erstellung der Niederschrift sind zulässig.
Ob und inwieweit Ton- und Bildaufnahmen darüber hinaus zulässig sind, hat der Gemeinderat
zu beschließen.
(2) Die Öffentlichkeit ist mit Ausnahme der Beratung und Beschlussfassung über den
Voranschlag und den Rechnungsabschluss der Stadt von einer Sitzung ausgeschlossen,
soweit aufgrund von behördlichen Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung einer
der Anzeigepflicht nach dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert
durch das Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020, unterliegenden Krankheit getroffen werden, die
Bewegungsfreiheit und die zwischenmenschlichen Kontakte eingeschränkt sind. Darüber
hinaus kann der Gemeinderat in Ausnahmefällen den Ausschluss der Öffentlichkeit
beschließen. Es kann zu jedem Zeitpunkt der Sitzung auf Antrag des Vorsitzenden oder eines
Gemeinderatsmitgliedes ohne Eröffnung der Debatte hierüber die Verweisung jedes
Gegenstandes der Tagesordnung (auch nach Sammelbegriffen) mit Ausnahme der Beratung
und Beschlussfassung über den Voranschlag, den Rechnungsabschluss und die Zuerkennung
von Entschädigungen an Gemeinderatsmitglieder in eine nicht öffentliche Sitzung beschlossen
werden. In diesem Fall sind die Gemeinderatsmitglieder und die der Gemeinderatssitzung
beigezogenen Personen zur Verschwiegenheit über die Einzelheiten der Beratung und der
Abstimmung verpflichtet. Der Widerruf eines solchen Beschlusses ist jederzeit möglich.“
7.
In § 6 Abs. 3 hat der erste Satz zu lauten:
„Wird die Beratung des Gemeinderates von den Zuhörern gestört, so kann der Vorsitzende
die Ruhestörer nach vorheriger erfolgloser Ermahnung aus dem Sitzungssaal entfernen oder
den Zuhörerbereich räumen lassen.“
8.
In § 8 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:
„Mit Ausnahme der gesonderten Niederschrift ist die Veröffentlichung der Niederschrift im
Internet zulässig.“
9.
In § 11 Abs. 1 hat der dritte Satz zu lauten:
„Bei Nichtbeachtung eines zweimaligen Rufes „zur Sache“ oder „zur Ordnung“ kann einem
Redner für die Dauer der Behandlung des Verhandlungsgegenstandes das Wort entzogen
werden.“
10. § 14 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Gemeinderatsmitglieder derselben Gemeinderatspartei haben das Recht, sich zu einem
Klub zusammenzuschließen. Mitglieder des Gemeinderates, die nicht derselben
Gemeinderatspartei angehören, können nur mit Zustimmung des Gemeinderates einen Klub
bilden. Ein Klub muss mindestens drei Gemeinderatsmitglieder umfassen. Jedes
Gemeinderatsmitglied darf nur einem Klub angehören.“
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