Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2024
/ Ausgabe: 2024-07-11-Kurzprotokoll.pdf
- S.29
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
Entwurf
Beilage 2
11. § 16 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Das Recht, für die Aktuelle Stunde ein Thema vorzugeben, kommt am Beginn der
Funktionsperiode der nach der Wahl zum Gemeinderat stimmenschwächsten
Gemeinderatspartei zu. In den folgenden Sitzungen wechselt das Recht zur Themenvorgabe
im Rotationsprinzip von der stimmenschwächsten zur nächst stimmenstärkeren
Gemeinderatspartei usw.“
12. § 16 Abs. 5 und 6 haben zu lauten:
„(5) In der konstituierenden Sitzung findet keine Aktuelle Stunde statt. Darüber hinaus findet
keine Aktuelle Stunde statt, wenn die Sitzung
a) vom Bürgermeister aus besonderem Anlass oder zur Behandlung dringender
Angelegenheiten,
b) nach § 20 Abs. 1 dritter Satz oder
c) ausschließlich zur Festsetzung des Voranschlages
einberufen wurde.
(6) Der Bürgermeister kann mit Zustimmung des Gemeinderates die Aktuelle Stunde von der
Tagesordnung des Gemeinderates absetzen.“
13. § 17 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Über Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt ist eine Enquete
(Einholung schriftlicher Äußerungen sowie Anhörung von Sachverständigen und anderer
Auskunftspersonen) abzuhalten, wenn dies der Gemeinderat auf Antrag eines Mitgliedes des
Gemeinderates beschließt. Die Enquete ist innerhalb von sechs Monaten ab der
Beschlussfassung abzuhalten. Sie dient der Information der Mitglieder des Gemeinderates.
Beschlüsse dürfen nicht gefasst werden.“
14. In § 19 Abs. 2 haben der erste und zweite Satz zu lauten:
„Entspricht eine Anfrage den Voraussetzungen des Abs. 1, so ist sie als dringend zu
behandeln, sofern sie nicht im Sinne des § 18 Abs. 2 zurückzuweisen ist. Sie ist in der gleichen
Sitzung des Gemeinderates mündlich zu beantworten, wenn dies vom Fragesteller oder vom
Beantworter der Anfrage verlangt wird.“
15. In § 20 Abs. 3 wird das Wort „Haushaltsplan“ durch das Wort „Voranschlag“ ersetzt.
16. In § 20 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 entsprechende Anträge, die bis zum Ablauf der
Funktionsperiode des Gemeinderates nicht abschließend erledigt worden sind, hat der
Bürgermeister in der nächsten Funktionsperiode dem Gemeinderat zur Entscheidung, ob
sie weiterverfolgt werden sollen, vorzulegen. Die Vorlage hat in der ersten Sitzung des
Gemeinderates zu erfolgen, bei der es sich nicht um eine Sitzung im Sinne des
§ 21a Abs. 4 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 handelt.“
3