Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2024
/ Ausgabe: 2024-07-11-Kurzprotokoll.pdf
- S.30
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Entwurf
Beilage 2
17. Nach § 20 wird folgende Bestimmung als § 20a eingefügt:
„§ 20a
Petitionen
(1) Wird in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt eine Petition
a) von mindestens so vielen zum Gemeinderat Wahlberechtigten unterschrieben wie die
Wahlzahl (§ 73 Abs. 2 der Innsbrucker Wahlordnung 2011) bei der letzten Wahl des
Gemeinderates betragen hat, und
b) enthält die Petition den Vor- und Familiennamen sowie die Adresse eines Bevollmächtigten,
der die Petenten vertritt,
ist sie wie ein Antrag eines Mitgliedes des Gemeinderates im Gemeinderat zu behandeln und
dem Gemeinderat spätestens in der übernächsten der Einbringung der Petition nachfolgenden
Sitzung durch den Bürgermeister vorzulegen. Dies gilt nicht für Petitionen, die Wahlen der
Gemeindeorgane, die Anstellung von Gemeindebediensteten und die Lösung ihres
Dienstverhältnisses sowie sonstige Personalangelegenheiten, Abgabenangelegenheiten und
die Festsetzung der Entgelte (Tarife) für die Benützung der öffentlichen Einrichtungen der
Stadt oder ihrer wirtschaftlichen Unternehmungen, Willensäußerungen der Gemeinde als
Trägerin von Privatrechten, aufgrund deren jemandem ein Recht erwachsen ist, oder
behördliche Entscheidungen oder Verfügungen betreffen (§ 49 Abs. 3 des Stadtrechtes der
Landeshauptstadt Innsbruck 1975).
(2) Dem Bevollmächtigten, der die Petenten einer Petition nach Abs. 1 vertritt, steht bei der
Behandlung der Petition im Gemeinderat ein Rederecht zu. Er darf zweimal zu diesem
Verhandlungsgegenstand sprechen. Darüber hinaus kann er das Wort verlangen, wenn er
persönliche oder tatsächliche Berichtigungen in sinngemäßer Anwendung des § 29 vorbringen
will.
(3) § 20 Abs. 6 gilt sinngemäß für Petitionen nach Abs. 1.
(4) Die Klubs und die nicht einem Klub angehörenden Mitglieder des Gemeinderates sowie
der Bevollmächtigte, der die Petenten vertritt, sind nach der Erledigung schriftlich hierüber zu
informieren.
(5) § 13 Abs. 5 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 gilt sinngemäß für
Petitionen nach Abs. 1.
(6) § 22 erster Satz gilt sinngemäß für Petitionen nach Abs. 1.
(7) Wird eine Beschränkung der Redezeit nach § 30 festgelegt, so ist für die Behandlung von
Petitionen nach Abs. 1 auch eine Regelung für den Bevollmächtigten, der die Petenten vertritt,
festzulegen.“
18. In § 21 Abs. 1 wird das Wort „Haushaltsplan“ durch das Wort „Voranschlag“ ersetzt.
19. § 21 Abs. 3 und 4 haben zu lauten:
„(3) Anträgen, denen die Dringlichkeit nicht zuerkannt wurde, sind wie Anträge im Sinne des
§ 20 zu behandeln.
(4) Anträge auf Abänderung bereits gefasster Beschlüsse des Gemeinderates oder auf
Auflösung des Gemeinderates können einer dringenden Behandlung nicht zugeführt werden.“
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