Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2024
/ Ausgabe: 2024-07-11-Kurzprotokoll.pdf
- S.31
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Entwurf
Beilage 2
20. § 23 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Gegenstände der Tagesordnung (Verhandlungsgegenstände) sind in der nachtehenden
Reihenfolge zu behandeln:
a) Mitteilungen des Vorsitzenden;
b) Aktuelle Stunde nach § 16;
c) Anträge des Stadtsenates, worüber der Bürgermeister bzw. die Bürgermeister-Stellvertreter
oder andere Mitglieder des Stadtsenates in den Geschäftsbereichen, welche ihnen gemäß
§ 35a des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 übertragen wurden, referieren;
d) Behandlung von Anträgen auf Entscheidung des Gemeinderates nach § 29 Abs. 7 des
Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 sowie von in die Kompetenz des
Gemeinderates fallenden Rechtsmitteln oder Einsprüchen;
e) Petitionen nach § 20a
f) Anträge von Ausschüssen des Gemeinderates, zu denen Vorsitzende, deren Stellvertreter
oder im Falle deren Verhinderung ein vom Ausschuss zu bestimmendes Ausschussmitglied
Bericht erstatten;
g) Einbringung von Anfragen oder Anträgen, deren dringende Beantwortung bzw. Behandlung
verlangt wird;
h) Abstimmung über die Zuerkennung der Dringlichkeit und Behandlung von in der
betreffenden Sitzung des Gemeinderates eingebrachten Anträgen, denen die Dringlichkeit
zuerkannt worden ist;
i) Behandlung von in einer früheren Sitzung des Gemeinderates eingebrachten Anträgen
(§ 20 Abs. 1), worüber der Vorsitzende berichtet;
j) Beantwortung von in der betreffenden Sitzung des Gemeinderates gestellten dringenden
Anfragen;
k) Debatte zu einer Anfragebeantwortung nach § 18 Abs. 5;
l) Einbringung von Anfragen oder Anträgen, deren dringende Beantwortung bzw. Behandlung
nicht verlangt wird.“
21. § 23 Abs. 4 hat zu lauten:
„(4) Gegenstände der Tagesordnung sind gegebenenfalls ferner die nach dem 3. Abschnitt
des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 im Zusammenhang mit einer
Volksbefragung oder einer Bürgerinitiative oder einer dialogorientierten Bürgerbeteiligung
durch den Gemeinderat vorzunehmenden Veranlassungen.“
22. In § 38 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Ist der Gemeinderat bei einem Tagesordnungspunkt nicht beschlussfähig, so ist dieser
Tagesordnungspunkt auf die Tagesordnung der nächsten Gemeinderatssitzung zu setzen. Ist
der Gemeinderat auch bei der neuerlichen Behandlung des betreffenden
Verhandlungsgegenstandes nicht beschlussfähig, so gilt der Verhandlungsgegenstand als
erledigt.“
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