Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2024
/ Ausgabe: 2024-07-11-Kurzprotokoll.pdf
- S.32
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Entwurf
Beilage 2
23. § 39 Abs. 4 hat zu lauten:
„(4) Im Falle der Durchführung einer Abstimmung mit Stimmzetteln nominieren die zwei
stimmenstärksten Gemeinderatsparteien je ein Gemeinderatsmitglied zur Auszählung der
Stimmzettel. Leere Stimmzettel sowie Stimmzettel, die keine zweifelsfrei erkennbare
Willensäußerung enthalten, sind ungültig.“
24. § 41 hat zu lauten:
„§ 41
Befangenheit von Gemeinderatsmitgliedern
(1) Befangene Personen im Sinne des § 23 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck
1975 haben ihre Befangenheit selbst wahrzunehmen. Im Zweifel hat der Gemeinderat zu
entscheiden, ob ein Befangenheitsgrund vorliegt.
(2) Auch eine befangene Person hat auf Verlangen des Gemeinderates an der Beratung zur
Erteilung von Auskünften teilzunehmen.
(3) Die Befangenheitsgründe nach § 23 Abs. 1 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt
Innsbruck 1975 gelten auch für den Bürgermeister und für die Besorgung von Angelegenheiten
nach § 35a und § 35b des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975. Bei Gefahr im
Verzug hat jedoch auch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst
vorzunehmen.“
25. §§ 44 bis 45a haben zu lauten:
„§ 44
Einberufung und Tagesordnung
(1) Der Stadtsenat tritt auf Einberufung des Bürgermeisters nach Bedarf zusammen. Die
Einladung ist allen Mitgliedern mindestens zwei Werktage vor dem Sitzungstermin unter
Bekanntgabe der Tagesordnung zuzustellen.
(2) Der Gemeinderat hat zu bestimmen, ob die Mitglieder des Stadtsenates im Fall ihrer
Verhinderung in den Sitzungen durch Ersatzmitglieder zu vertreten sind. Dem Ersatzmitglied
für den Bürgermeister oder für die Bürgermeister-Stellvertreter bzw. die amtsführenden
Stadträte kommen jedoch nur die Befugnisse eines weiteren stimmberechtigten Mitgliedes des
Stadtsenates zu. Ist ein Mitglied des Stadtsenates aus einem wichtigen Grund verhindert, so
hat es dies schriftlich unter Angabe des Grundes unverzüglich dem Bürgermeister bekannt zu
geben. Die Vertretung durch das jeweilige Ersatzmitglied ist vom verhinderten Mitglied des
Stadtsenates zu veranlassen.
(3) Der Bürgermeister hat Anträge der Bürgermeister-Stellvertreter oder anderer Mitglieder des
Stadtsenates aus den Geschäftsbereichen, welche er diesen im Sinne des § 35a des
Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 übertragen hat, sowie Anträge von
Ausschüssen und Anträge, die vom Gemeinderat dem Stadtsenat zugewiesen worden sind,
auf die Tagesordnung einer innerhalb von vier Wochen ab Antragstellung stattfindenden
Stadtsenatssitzung zu setzen. Findet innerhalb der genannten Frist keine Sitzung des
Stadtsenates statt, so sind diese Anträge auf die Tagesordnung der nächstfolgenden
Stadtsenatssitzung zu setzen.
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