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Jahr: 2024

/ Ausgabe: 2024-07-11-Kurzprotokoll.pdf

- S.77

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2020:132.141 Personen mit Hauptwohnsitz
2023:132.594 Personen mit Hauptwohnsitz

Zwischen 2015 und 2023 sind lediglich 892 Personen mit Hauptwohnsitz in Innsbruck dazugekommen.
Zwischen 2018 und 2023 hat die Bevölkerung mit Hauptwohnsitz um 649 Personen abgenommen.

Dasaktuelle ÖrtlicheRaumordnungskonzeptsieht in seinem Verordnungstextdazufolgendesvor:
§ 6 Abs. 3
"Die tatsächliche Bevölkerungs- und Haushaltsentwicklung und die daraus abgeleiteten
Bedarfszahlen sind im Laufe der Geltungsdauer des ÖROKO2. 0 zu überprüfen und das ÖROKO2.0
erforderlichenfalls - entsprechend den Bestimmungen § 32 Abs. l lit. a TROG 2016 - in Teilbereichen
zu ändern oder gesamtstädtischfortzuschreiben."

§7 Abs. 6

"Im FallevonwesentlichenÄnderungender Bevölkerungs-und Haushaltsprognosenim Sinnedes §
6 Abs. 3 dieser Verordnung und damit verbundenen wesentlichen Änderungen bei der Entwicklung
des Baulandverbrauches sind die Baulandbedarfswerte zu überprüfen und das ÖROKO 2.0
erforderlichenfalls - entsprechend den Bestimmungen § 32 Abs. l lit. a TROG 2016 - in Teilbereichen
zu ändernoder gesamtstädtischfortzuschreiben."

§ 32 Abs. l Tiroler Raumordnunsgesetz (TROG) formuliert bindend folgenden "MUSS-Kriterien" zur

Änderungdes ÖrtlichenRaumordnungskonzeptes:

Das örtliche Raumordnungskonzept ist zu ändern, soweit dies

a) durch eine Änderung der dem örtlichen Raumordnungskonzept zugrunde liegenden
Gegebenheiten im Hinblickauf die Ziele der örtlichen Raumordnung,
b) aufgrund von Raumordnungsprogrammen

oder anderen vorrangigen raumbedeutsamen

Planungen oder Maßnahmen des Landes zur Vermeidung von Planungswidersprüchen oder

c) aufgrund von unionsrechtlichen Verpflichtungen Österreichs oder aufgrund der
verfassungsrechtlich gebotenen Berücksichtigungraumbedeutsamer Planungen oder Maßnahmen
des Bundes zur Vermeidung von Planungswidersprüchen
erforderlich ist.