Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2024

/ Ausgabe: 2024-07-11-Kurzprotokoll.pdf

- S.80

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Folglich wird auch die Geschäftsordnung des Innsbrucker Gemeinderates entsprechend geändert."

BEGRÜNDUNG:

ZumjetzigenZeitpunkt ist es in derLandeshauptstadtInnsbrucknicht möglich,Ersatzgemeinderäteals

ZuhörerfürAusschüssezu nominieren. Nichteinmal alsVertretungwerdensie zugelassen.Sowares
aber nicht immer. Bis zur Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
Donnerstag, den 12. Juli 2018, wardie Nominierungvon Ersatzgemeinderätenmöglich und es wurde
auch so vollzogen. Dann traten plötzlich bei Einzelnen Unklarheiten bei der Interpretation des
Stadtrechtes bzw. der Geschäftsordnung des Gemeinderates auf. Interessant ist an dieser Situation
auch, dass sich Mitglieder (!) von Ausschüssen sehr wohl von Ersatzgemeinderäten vertreten lassen

können.WasfürMitgliederalso möglich ist, wird fürZuhörergänzlichausgeschlossen.

Fürden Verfassungsexperten Univ. Prof. Dr. Karl Weber stellen sich hier "die Frage nach dersachlichen
Rechtfertigung dieser Differenzierung im Lichte des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes, die Frage
nach dem Vorliegen einer Rechtslücke und schließlich die Frage, ob diese Bestimmung im Sinne einer
baugesetzkonformen Interpretation anders interpretierbar ist".

Univ. Prof. Dr. Karl Weber hält in seinem diesbezüglichen Gutachten1 unter anderem fest:

"In der repräsentativen Demokratie steht ... die Arbeit in den allgemeinen
Vertretungskörpern im Vordergrund. Für die Optimierung dieser gremialen Tätigkeiten
zählt zweifellos die Information über alle wichtigen Vorgänge in der repräsentativen
Körperschaft, hier: Im Gemeinderat, im Vordergrund. Für das Funktionieren einer
demokratischen Gremialarbeit sind insbesondere die Oppositionsrechte von großer
Bedeutung. § 30 Abs 3 IbkStadtR kann in diesem Sinne als eine Bestimmung gesehen
werden, diediepolitischeTätigkeitderOppositionunterstützt. Dennes isteinUnterschied,
ob ein Mandatar- wenn auch nur passiv - an einer Ausschusssitzung teilnehmen kann
oder ober auf die Ausschussprotokolle angewiesen ist, die in der Regel Resümee- oft auch
nur Beschlussprotokolle sind. Ist nun eine Gemeinderatspartei mit nur einem Mitglied im
Gemeinderat vertreten, so steht das Recht auf passive Teilnahme nur diesem einen
Mitglied zu. Ist dieses Mitglied verhindert (Krankheit, Unfall, etc) so kann es sichfür die

1 Siehe "Rechtliche Beurteilung: Die Möglichkeit, dassauch Ersatzmitglieder einer Gemeinderatspartei an
Ausschusssitzungen teilnehmen dürfen", Karl Weber, 07. 08. 2018