Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2024

/ Ausgabe: 2024-07-11-Kurzprotokoll.pdf

- S.81

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Plenararbeit zwar von einem Ersatzmitglied vertreten lassen, dieses Recht steht ihm

bezüglichder passiven Teilnahme in den Ausschüssen aber nicht zu. Einesolche Vertretung
steht nur Ausschussmitgliedern zu. Warum die GOeine solche restriktive Regelung trifft,
ist sachlich eigentlich nicht zu begründen. Denn im Verhinderungsfall wird dieses Recht bis
zur Aufhebung des Hinderungsgrundes vollkommen suspendiert. Dabeistünde - wie auch
für die Plenarsitzungen - ein Ersatzmitglied ja durchaus zur Verfügung."

Darüber hinaus haben alle Mitglieder des Gemeinderates in die Hand des Bürgermeisters das
Amtsgelöbniszu leisten, "in Treue die Landes-und die Bundesverfassung sowie die sonstigen Gesetze
des Landes Tirol und des Bundes zu befolgen, das Wohl der Stadt nach bestem Wissen und Können zu
fördern sowie unparteiisch und uneigennützig ihres Amtes zu walten".2

Um das Wohl der Stadt nach bestem Wissen fördern zu können, brauchen die Gemeinderäte in erster
Linie Information! Diese Information kann unter anderem in den Ausschüssen des Gemeinderates

gesammelt werden. Ausschussmitgliedern, Zuhörern in Ausschüssen und natürlich allen
Gemeinderäten und im Falte auch Ersatzgemeinderäten muss der Zugang zu sämtlichen relevanten
Informationen samt Einschau in Unterlagen möglich sein!

Die Demokratie gebietet dies geradezu. Die Möglichkeit der Nominierung von Ersatzgemeinderäten
als Zuhörer in Ausschüssen des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck, ergänzt durch eine
entsprechendeVertretungsmöglichkeit,sollte auch aus diesem Grunde klar gesetzlichgeregelt sein:

"Die nicht in den Ausschüssen vertretenen Gemeinderatsparteien haben das Recht, aus
ihrer Mitte je ein Mitglied oder Ersatzmitglied des Gemeinderates namhaft zu machen, das
berechtigt ist, an den Sitzungen der Ausschüsseals Zuhörerteilzunehmen. Im Falle seiner

Verhinderung kann sich der Zuhörerdurch jedes andere Mitglied oder Ersatzmitglied des
Gemeinderates vertreten lassen. Ein Frage- oder Rederecht kommt diesen Personen nur
zu, wenn dies derjeweilige Ausschuss beschließt."

Mit dieser Regelung können die Gemeinderatsmandatare ein Mitglied oder Ersatzmitglied namhaft
machen, das für sie als Zuhörer an Ausschusssitzungen teilnehmen kann. Und auch für den

Verhinderungsfalldes nominiertenZuhörersistVorkehrunggetroffen.Somit kannein anderesMitglied
oder Ersatzmitgtied. des Gemeinderates als Zuhörer der Sitzung beiwohnen.

2 Siehe § 12 Innsbrucker Stadtrecht