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Jahr: 2024

/ Ausgabe: 2024-10-10-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.29

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Allgemeine Bedingungen
für die Flutlichtbenutzung auf Sportanlagen der Stadt Innsbruck für
Trainingszwecke / Abendspiele von Montag - Freitag (MO - FR)
1. Allgemeines
Die Stadt Innsbruck fördert den Breiten- und Leistungssport im Rahmen ihrer
Möglichkeiten unter anderem durch
größtenteils kostenlose Überlassung der Sportstätten
Gewährung von Subventionen
Aus diesem Grund stellt die Stadt Innsbruck die nachfolgend bezeichneten
Sportanlagen den Sportvereinen zu Trainingszwecken / Abendspielen während der
Woche (Montag bis Freitag) inkl. Flutlicht und bis auf Widerruf zur Verfügung. Die
Flutlichtanlage ist pfleglich, ortsüblich und nach Maßgabe dieser allgemeinen
Bedingungen zu behandeln.

2. Sportanlagen
Auf den folgenden Sportplätzen ist die Flutlichtbenützung nach Abstimmung und nach
Freigabe durch das Sportamt möglich:
a. Sportplatz - Fenner
b. Sportplatz - Wiesengasse
c. Sportplatz - Wilten West / Besele
d. Sportplatz- Hötting West
e. Sportplatz - Reichenau
f. Sportplatz - Sieg langer
Für jeden Sportplatz, welcher über eine Flutlichtanlage verfügt, gelten die vom
Sportamt erarbeiteten Allgemeinen Bedingungen.

3.

Betriebszeiten (Trainingszwecke/ Abendspiele (MO - FR)
Die Betriebszeiten richten sich nach den Trainings- bzw. Einteilungserfordernissen der
jeweiligen Vereine bzw. Maßgaben des Tiroler Fußballverbandes (Spieleinteilung).

Die Betriebszeit endet im Regelfall jedoch spätestens um 21 :30 (automatisch).
4. Ausnahmen der Betriebszeit (MO - FR)
Sollten Meisterschafts- bzw. Cupspiele länger als bis 21 :30 (z. B. Nachspielzeit)
dauern, muss der diensthabende Platzwart entsprechend der notwendigen Spieldauer
die Endzeit der Flutlichtanlage bis Spielschluss gewährleisten.

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