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Jahr: 2024

/ Ausgabe: 2024-10-10-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.34

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I.

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE FÜR DIE VORMERKUNG
UND DIE VERGABE VON WOHNUNGEN MIT BESIEDELUNGSRECHT DER STADT INNSBRUCK

Sämtliche Wohnungen, für welche Besiedelungsrechte zugunsten der Stadt Innsbruck bestehen, sind grundsätzlich ausschließlich an vorgemerkte wohnungswerbende Personen mit Innsbrucker Wohn-Ticket anhand dieser Richtlinie zu vergeben.
Die persönliche Verantwortung von wohnungssuchenden Personen für ihre Wohnversorgung
hat Vorrang vor dieser ergänzenden Unterstützung durch die Stadt Innsbruck.
Die Wohnversorgung kann nur im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten vorgenommen werden und erfolgt insbesondere unter Berücksichtigung der Dringlichkeit und der Wartedauer,
mit einer laut dieser Richtlinie bedarfsgerechten Wohnungsgröße und im Rahmen der finanziellen Belastbarkeit der wohnzuversorgenden Personen.
Die angebotene Wohnung muss zur Begründung des Hauptwohnsitzes, der ausschließlichen
regelmäßigen Verwendung zu Wohnzwecken, sowie zur Befriedigung des dringlichen Wohnbedarfs der wohnungswerbenden Personen dienen.
Die Wohnversorgung ist im gesamten Gemeindegebiet der Stadt Innsbruck zumutbar. Stadtteil- und Lagewünsche können die Wartezeit erheblich verlängern. Es wird ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass kein Anspruch auf die Berücksichtigung von Wünschen besteht.
Bei dem Angebot und der Vergabe von Wohnungen mit Besiedelungsrecht der Stadt Innsbruck
wird auf strukturelle Besonderheiten im Wohngebiet geachtet. Ziel ist dabei die Schaffung einer sozial stabilen Bewohner:innenstruktur. Allgemeine Grundsätze für bestimmte Wohnanlagen sind dabei ebenfalls zu berücksichtigen (bspw. Konzeptvergaben mit bestimmten Zielgruppen, barrierefreie Wohnungen).
Aus der Vormerkung als wohnungswerbende Person kann kein Rechtsanspruch auf eine
Wohnversorgung abgeleitet werden, es besteht keinerlei Anspruch auf das Angebot und die
Vergabe einer Wohnung.
Die Stadt Innsbruck hat die Besiedelungsrechte der zu besiedelnden Wohnungen inne. Die
Vermietung der Wohnungen und alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten obliegen
den jeweiligen Hausverwaltungen und Eigentümer:innen. Insofern liegen auch Angelegenheiten betreffend das konkrete Mietverhältnis im Zuständigkeitsbereich Letzterer.
Liegen rechtliche Verpflichtungen vor, oder besteht ein übergeordnetes Interesse der Stadt
Innsbruck (bspw. durch Stadtsenatsbeschluss), ist eine Vormerkung außerhalb dieser Richtlinie vorzunehmen und eine Wohnung anzubieten.
Im Rahmen der Ausstellung des Innsbrucker Wohn-Tickets für die Vormerkung und die
Vergabe einer Wohnung mit Besiedelungsrecht der Stadt Innsbruck, werden alle für die Wohnungsvermittlung erheblichen persönlichen und sonstigen Daten zur bisherigen Wohnsituation,
sowie Gründe für den notwendigen Wohnungswechsel, unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen gespeichert und verarbeitet. Alle wohnungswerbenden Personen
erklären sich im Zuge der Antragsstellung auf ein Innsbrucker Wohn-Ticket ausdrücklich hiermit einverstanden.

Vormerk- und Vergaberichtlinie für Wohnungen mit Besiedelungsrecht der Stadt Innsbruck

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