Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2024
/ Ausgabe: 2024-10-10-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.35
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II.
MIETE
II.1 VORMERKUNG VON WOHNUNGSWERBENDEN PERSONEN
In die Vormerk- und Vergabereihung aufgenommen werden grundsätzlich nur im Sinne dieser
Richtlinie berechtigte wohnungswerbende Personen, welche über ein Innsbrucker Wohn-Ticket verfügen und somit einen von der Stadt Innsbruck anerkannten Wohnbedarf aufweisen.
Sämtliche wohnungswerbende Personen, die sich für eine Wohnung mit städtischem Besiedelungsrecht vormerken lassen, haben auch zum Zeitpunkt der Zuweisung die Voraussetzungen und Kriterien dieser Richtlinie zu erfüllen.
Die Ausstellung eines Innsbrucker Wohn-Tickets und die damit verbundene Aufnahme als
wohnungswerbende Person in die Vormerk- und Vergabereihung erfolgt unter der Voraussetzung, dass dringender Wohnbedarf besteht.
Zudem gelten folgende Voraussetzungen:
II.1.1 KRITERIEN ZUM ERHALT EINES INNSBRUCKER WOHN-TICKETS
II.1.1.1 Allgemeine Kriterien
a. Alter- und Personenkonstellation:
i.
Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres: AAAAAAAAAAAAAAAAAA
Alleinstehende, Familien, Ehepaare, Alleinerziehende, eingetragene Lebensgemeinschaften (nach EPG), auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaften, die
zum Zeitpunkt der Vormerkung mindestens ein Jahr im gemeinsamen Haushalt
leben (Hauptwohnsitzmeldung) und wohnungswerbende Personen, die seit
mindestens drei Jahren getrennt (jedoch in aufrechter Ehe) leben.
ii.
Mündige Minderjährige:AAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAA
Welche Eltern sind und mit ihrem Kind im gemeinsamen Haushalt wohnen,
und/oder welche sich in Einrichtungen des Betreuten Wohnens (bspw. im Rahmen einer Fremdunterbringung durch die Kinder- und Jugendhilfe) befinden
und mit Vollendung des 18. Lebensjahres dringenden Wohnbedarf aufweisen
werden, dürfen bereits ab Vollendung des 16. Lebensjahres einen Antrag für
ein Innsbrucker Wohn-Ticket stellen. Eine Wohnversorgung kann erst ab Vollendung des 18. Lebensjahres erfolgen.
b. Aufenthaltstitel:
Volljährige natürliche Personen,
i.
welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen (und deren Angehörige), oder
ii.
die nach dem Recht der Europäischen Union oder eines Staatsvertrags gleichzustellen sind (Menschen mit einer EU-, EWR- oder Schweizer Staatsangehörigkeit und deren Angehörige), oder
iii.
die einen in Österreich gültigen Aufenthaltstitel mit Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt nachweisen können (Haushaltsmitglieder müssen eine eigene Niederlassungsbewilligung nachweisen).
c. Einkommensgrenzen:
i.
Es gelten die jeweiligen Einkommensgrenzen nach den Vorgaben der Wohnbauförderung des Landes Tirol (Tiroler Wohnbauförderungsgesetz 1991
i.d.g.F.).
ii.
Bei schwankendem Einkommen (bspw. Karenz, Dienstgeberwechsel) wird anlassbezogen der Durchschnitt der letzten zwölf bzw. drei Monate berechnet.
Vormerk- und Vergaberichtlinie für Wohnungen mit Besiedelungsrecht der Stadt Innsbruck
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