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Jahr: 2024

/ Ausgabe: 2024-10-10-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.36

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iii.

Für die Berechnung des Einkommens wird das gesamte Haushaltseinkommen
herangezogen. Nicht zum Einkommen zählen: Leistungen aufgrund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (bspw. Familienbeihilfe), Bezüge vom Sozialministeriumservice (Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten), Unfallrenten, Pflegegeld, Einkünfte
der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus
den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
d. Ortsansässigkeit oder Berufstätigkeit in Innsbruck:
i.
Wohnungswerbende Personen müssen zum Zeitpunkt der Antragsstellung auf
ein Innsbrucker Wohn-Ticket seit mindestens vier Jahren ununterbrochen in Innsbruck wohnhaft (Hauptwohnsitzmeldung) oder durchgehend berufstätig sein.
ii.
Diesem Personenkreis gleichgesetzt werden Personen, welche insgesamt
zehn Jahre mit Hauptwohnsitz in Innsbruck gemeldet waren oder insgesamt
zehn Jahre in Innsbruck berufstätig waren.
iii.
Aufenthaltszeiten außerhalb der Stadt Innsbruck in einer öffentlichen oder privaten Einrichtung, die zum Zwecke einer Rehabilitation oder stationären Therapie absolviert wurden bzw. die Unterbringung in einer betreuten Wohnform
oder Pflegeeinrichtung oder Zeiten außerhalb von Innsbruck aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung, werden Zeiten des Hauptwohnsitzes gleichgesetzt,
wenn unmittelbar davor bereits ein Hauptwohnsitz in Innsbruck von zumindest
einem Jahr bestand.
II.1.1.2 Wohnbedarf
Als wohnungswerbende Personen im Sinne dieser Richtlinie gelten Personen, welche einen
von der Stadt Innsbruck anerkannten Wohnbedarf aufweisen. Dieser liegt im Sinne dieser
Richtlinie vor, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt wird:
a. In der derzeit bewohnten Wohnung stehen für die erste Person weniger als 15 m² und
für jede weitere Person weniger als 10 m2 Nettowohnnutzfläche *) zur Verfügung bzw.
es besteht ein anerkannter Mehrbedarf (nachweislich dringende medizinische Notwendigkeit, gemeinsame Obsorge oder Besuchsregelung, Personen ab 60 Jahren).
b. Durch die derzeit bewohnte Wohnung liegt eine zu hohe Mietzinsbelastung vor. Diese
liegt im Sinne dieser Richtlinie vor, wenn die zu bezahlende Bruttomonatsmiete **) 33%
des Nettofamilieneinkommens (zuzüglich anrechenbarer Transferleistungen) übersteigt. Bei Familien (mindestens ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Kind) wird
ein einmaliger Abschlag von 3% berechnet.
c. Die derzeit bewohnte Wohnung ist aufgrund nachweislicher dringender medizinischer
Notwendigkeit für die bewohnenden Personen zur Wohnversorgung nicht geeignet
(bspw. körperliche Beeinträchtigung und mangelnde Barrierefreiheit oder schwere Erkrankung).
i.
In diesen Fällen ist die Vorlage folgender Unterlagen, welche die Notwendigkeit
eines Wohnungswechsels schlüssig feststellen und nach Aktenlage intern ärztlich geprüft werden, erforderlich: Behindertenpass ***), Sachverständigengutachten nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010), fachärztliche Atteste sofern diese für die Begutachtung notwendig sind.
d. Die derzeit bewohnte Wohnung ist aufgrund von Baufälligkeit, Baumängeln (festgestellt
durch die Baupolizei) oder Substandard (Kategorie D, ohne Bad/WC) für die bewohnenden Personen zur Wohnversorgung nicht geeignet.
e. Es liegt ein nachweislich unvorhergesehener, unmittelbar bevorstehender (geringer als
sechs Monate) und nicht selbst verursachter Wohnungsverlust vor. Darunter fallen
bspw. Scheidung, Trennung, unabwendbare Kündigung oder Delogierung (bspw. EiVormerk- und Vergaberichtlinie für Wohnungen mit Besiedelungsrecht der Stadt Innsbruck

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