Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2024
/ Ausgabe: 2024-10-10-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.52
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
Anhang II. DRINGLICHKEITSGREMIUM
Geschäfts- und Verfahrensordnung
§ 1 Aufgaben
(1) Dem Dringlichkeitsgremium obliegt die Beratung und Entscheidung gem. II.2.3. („Sondervergaben“) der Vormerk- und Vergaberichtlinien für mietwohnungs-, eigentumswohnungs- sowie wohnungswechselwerbende Personen der Stadt Innsbruck.
§ 2 Mitglieder
(1) Stimmberechtigte Mitglieder des Dringlichkeitsgremiums sind
a. Die Referatsleitung des Referates für Wohnungsvergabe
b. Die Amtsleitung des Amtes für Gesundheitswesen
(2) Die Mitglieder des Dringlichkeitsgremiums haben die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten. In ihrer Funktion im Gremium sind sie weisungsungebunden.
(3) Bei der konstituierenden Sitzung haben die Mitglieder des Gremiums jeweils eine Vertretung namentlich zu nennen.
(4) Liegen für ein Mitglied des Gremiums Interessenskonflikte oder Befangenheitsgründe
vor, so sind diese unverzüglich der vorsitzenden Person zur Kenntnis zu bringen und
in der Niederschrift festzuhalten.
(5) Anlass- und fallbezogen kann das Dringlichkeitsgremium Ärzt:innen und Therapeut:innen oder Angehörige von Sozialberufen in beratender Funktion zu den Sitzungen hinzuziehen. Diese haben vor der Teilnahme an den Sitzungen eine Verschwiegenheitserklärung zu unterzeichnen. Über ihre Teilnahme entscheidet die dem Dringlichkeitsgremium vorsitzende Person.
§ 3 Vorsitz
(1) Den Vorsitz im Gremium führt die Referatsleitung der Wohnungsvergabe.
(2) Die dem Dringlichkeitsgremium vorsitzende Person beruft die Sitzungen des Gremiums mindestens 24 Stunden vor dem Termin der Sitzung ein, erstellt die Tagesordnung
und gibt diese den Mitgliedern zugleich mit der Einberufung bekannt.
(3) In dringenden Fällen kann die Frist verkürzt werden.
(4) Zur organisatorischen Unterstützung kann eine mitarbeitende Person aus dem Referat
für Wohnungsvergabe hinzugezogen werden (bspw. bei der Versendung der Einladungen, bei der Erstellung der Niederschrift).
§ 4 Sitzungen
(1) Sitzungen des Dringlichkeitsgremiums sind mindestens alle zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Eine Einberufung bei Bedarf ist möglich.
(2) Die Tagesordnung wird von der vorsitzenden Person erstellt. Die anderen Mitglieder
des Dringlichkeitsgremiums können Vorschläge zu Behandlungsgegenständen übermitteln.
(3) Einladung und Tagesordnung sind rechtzeitig mindestens 24 Stunden vor dem Termin
der Sitzung den Mitgliedern des Dringlichkeitsgremiums zu übermitteln.
(4) Während einer Sitzung kann das Gremium Gegenstände zurückstellen oder absetzen.
(5) Die Sitzungen sind in persönlicher Anwesenheit abzuhalten. Liegt ein Beratungsgegenstand mit außerordentlicher Dringlichkeit vor, kann im Einzelfall ein Umlaufbeschluss gefasst werden.
(6) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
Vormerk- und Vergaberichtlinie für Wohnungen mit Besiedelungsrecht der Stadt Innsbruck
Seite 22 von 24