Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2024
/ Ausgabe: 2024-10-10-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.75
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4.6 Vertrag über die Gewährung eines Investitionszuschusses
gemäß § 27 a ÖSG 2012
Investitionszuschuss
ÖSG 2012
Vertrag
Gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Förderung der
Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern (ÖSG 2012)
konnte die Errichtung einer Photovoltaikanlage durch einen Investitionszuschuss gefördert werden.
Darüber hatte die IIG KG mit der Republik Österreich bzw. mit der
Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation
und Technologie, vertreten durch die OeMAG Abwicklungsstelle für
Ökostrom AG, am 20.07.2020 einen Vertrag über die Gewährung eines
Investitionszuschusses gemäß § 27 ÖSG 2012 (Errichtung einer
Photovoltaikanlage) abgeschlossen.
Der Vertrag war für die Dauer von zehn Jahren „ab dem Ende des Jahres
der Auszahlung der gesamten Förderung, mindestens jedoch ab der
Durchführung der Leistung durch Vollinbetriebnahme der Investition“
gültig.
4.7 Fruchtgenussvertrag AFZ;
abgeschlossen zwischen IIG KG und OSVI
Fruchtgenussvertrag
AFZ - Beschlüsse und
Unterfertigung
Aus den Projektunterlagen war früh erkennbar, dass der OSVI die
Bewirtschaftung des zu errichtenden American Football Zentrums mittels
Fruchtgenussrecht überlassen werden sollte. Dies wurde ja bereits mit
Beschluss des GR vom 11.10.2018 festgehalten. Der GR hat letztlich in
seiner Sitzung am 18.07.2019 dem zu diesem Zeitpunkt vorliegenden
Entwurf eines Fruchtgenussvertrages zugestimmt.
Der gegenständliche Fruchtgenussvertrag stützt sich des Weiteren auf
die Beschlüsse der hierfür zuständigen Organe der OSVI vom
12.06.2019 sowie der IIG KG vom 21.06.2017 und 01.08.2019.
Die OSVI hatte den bestehenden Fruchtgenussvertrag am 22.08.2019
unterfertigt, das Unterschriftsdatum der IIG KG fehlte indessen erneut.
Fruchtgenussvertrag
AFZ - Kurzfassung
Mit Fruchtgenussvertrag vom 22.08.2019 räumte die IIG KG als
Fruchtgenussbestellerin der OSVI als Fruchtgenussberechtigte an den
damals noch zu errichtenden Gebäuden und Anlagen das Fruchtgenussrecht gemäß den Bestimmungen der §§ 509 ff ABGB ein. Die OSVI hat
dieses Fruchtgenussrecht angenommen und sich für die Dauer des
Bestandes des Fruchtgenussrechtes zur Aufrechterhaltung des widmungsgemäßen Betriebes verpflichtet.
Darüber hinaus sind ihr mit dieser Vereinbarung die Betriebspflicht von
zumindest 15 Jahren sowie alle aus dem Fördervertrag mit dem Land
Tirol und dem Betrieb implizierten Verpflichtungen übertragen worden.
Das Fruchtgenussrecht wurde mit Fertigstellung des American Football
Zentrums eingeräumt und auf unbestimmte Dauer bestellt.
Zl. MagIbk/62947/KA-PR/1
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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