Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2024
/ Ausgabe: 2024-10-10-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.96
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Die Kontrollabteilung konnte der Schlussrechnung drei explizit ausgewiesene Nachtragspositionen in Höhe von insgesamt netto € 10.598,88
bzw. 7,4 % der Nettogesamtkosten entnehmen.
Die ursprüngliche Auftragssumme wurde um € 8.568,85 bzw. 6,4 %
überschritten. Die Mehrkosten wurden in Form der Nachtrags- bzw.
Änderungsanträge protokolliert.
7.5.6 Werkvertrag Architektur
Verhandlungen und
Abschluss eines
Werkvertrages zur
Erbringung
architektonischer
Leistungen
Grundlage der
Leistungsvergütung
Nach dem geladenen Realisierungswettbewerb hatte die IIG KG die
Gespräche mit dem erstplatzierten Architekturbüro im Rahmen eines
Verhandlungsverfahrens aufgenommen. Die Verhandlungen gestalteten
sich durchaus komplex.
Am Ende der rd. 1 ½ Jahre andauernden Verhandlungsgespräche
unterzeichneten die Verhandlungsparteien einen Werkvertrag für Architektenleistungen für die Planung von baulichen Anlagen (Funktionsgebäude) und Freianlagen (Außenanlagen inkl. Spielfeld).
Der Beschreibung und quantitativen Erfassung des Leistungsumfanges
wurden das Leistungsmodell – Vergütungsmodell (LM.VM.) der TU Graz
für einerseits Objektplanung Architektur (OA) und andererseits für
Freianlagen (FA) zugrunde gelegt.
Das Leistungs- und Vergütungsmodell gliedert sich pro LM.VM. in neun
Leistungsphasen. Die Summe dieser Leistungsphasen ergibt 100 % der
gesamten Planungsleistung. Die relative Verteilung der Planungsteilleistungen auf die einzelnen neun Leistungsphasen ist in
Abhängigkeit zum LV.VM. unterschiedlich.
Für die Planung und Realisierung des Funktionsgebäudes sowie der
Außenanlagen wurde im Werkvertrag eine Aufteilung der Leistungen
gemäß LM.VM.OA zwischen dem Architekten und der IIG KG
vorgenommen.
Honorarvereinbarung
Die Vertragspartner kamen überein, dass es sich bei dem auf Basis der
geschätzten Bauwerkskosten bzw. der geschätzten Kosten für die
Außenanlagen festgelegten Honorar um einen Maximalbetrag handeln
würde und folglich etwaig höhere tatsächliche Kosten für Bauwerk und
Außenanlagen – wie es schließlich auch der Fall war – nicht zu einer
Erhöhung des Honorars führen würden.
Für Nebenkosten wurde eine pauschale Abgeltung in Höhe eines fixen
Prozentsatzes vereinbart.
Doppelte Verrechnung
der Nebenkosten Empfehlung
Zl. MagIbk/62947/KA-PR/1
Die Kontrollabteilung stellte fest, dass es hinsichtlich der Nebenkosten
zu einer Doppelverrechnung gekommen war und empfahl, den zuviel
bezahlten Betrag in Höhe von € 6.692,61 vom Architekten zurückzufordern und künftig vermehrt Augenmerk auf die Rechnungsprüfung zu
legen. Zudem wurde empfohlen, eine in Verbindung mit den
Nebenkosten missverständlich vorgenommene Formulierung im zugrunde liegenden Werkvertrag zu beheben.
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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