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Jahr: 2024

/ Ausgabe: 2024-10-10-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.97

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Die IIG KG teilte zum Sachverhalt mit, der Empfehlung der Kontrollabteilung hinsichtlich künftiger Rechnungsprüfungen Folge zu leisten.
Eine Rückforderung der gegenständlichen Überzahlung wäre jedoch
nicht mehr möglich, nachdem der Architekt nicht mehr aktiv und die
Zahlung zudem verjährt sei. Der Architektenwerkvertrag befinde sich
hinsichtlich der missverständlichen Formulierung in Überarbeitung.
7.5.7 Eigenhonorare IIG KG
Eigenleistungsverrechnung bis 2020

Der Geschäftsbereich Technik (GBT) der IIG KG verrechnete ehemals
im Rahmen von Nichtwohnbauten Eigenleistungen für
 Bauverwaltung bzw. Projektsteuerung,
 Planung (Teilleistungen innerhalb der Gesamtleistung) und
 örtliche Bauaufsicht (ÖBA).
Die Basis bildete hierbei die Honorarordnung für Architekten (HOA).

Eigenleistungsverrechnung ab 2020

Im Jahr 2020 wurde die Verrechnung von Eigenleistungen überwiegend
umgestellt. Diese erfolgt nunmehr grundsätzlich nach LM.VM., wie es
auch den Vertragsverhandlungen mit dem Architekten zugrunde gelegt
wurde. Des Weiteren werden abhängig von den Finanzierungsgebern
und der Projektart unterschiedliche Nachlässe gewährt.
Im Rahmen der Prüfung hatte die IIG KG in Hinsicht auf den projektspezifisch gewährten Nachlass in Höhe von 35 % darauf hingewiesen,
dass es sich hierbei um jenen Nachlass handelt, der zwar für
Beauftragungen durch die Stadt Innsbruck gelte, jedoch nicht
grundsätzlich für Beauftragungen durch die Stadt Innsbruck mit weiteren
Drittpartnern anzuwenden gewesen wäre.
Neben Tätigkeiten in den Bereichen der Projektsteuerung bzw.
Bauverwaltung sowie der Planung und der ÖBA in den Bereichen
Architektur, Elektro und Haustechnik wurden Leistungen des Bereichs
ESG-Management | Transformation im Zusammenhang mit der
Erstellung des Energieausweises oder mit Maßnahmen zur Erlangung
finanzieller Förderungen (Fördermanagement) verrechnet.

Verrechnung Teilleistung In Hinsicht auf die Verrechnung der IIG KG eigenen Teilleistungen für
Objektplanung
Objektplanung Architektur wurde für die Kontrollabteilung in Verbindung
Architektur mit den verrechneten Leistungen des beauftragten Architekten auffällig,
Empfehlung
dass sich in Summe eine Leistungsverrechnung von 107 % anstelle von

100 % ergab. Der IIG KG wurde empfohlen zu prüfen, inwiefern eine
Korrektur des zu viel verrechneten Eigenleistungshonorars in Hinsicht
auf das Projekt bzw. gegenüber den Finanzierungspartnern erfolgen
könne.
Seitens der Kontrollabteilung wurde jedoch auch positiv angemerkt, dass
seitens der IIG KG jene Eigenleistungen in den Leistungsphasen
Grundlagenanalyse bis Entwurfsplanung, die in den Jahren ab 2013 und
nach Ansicht der Kontrollabteilung über den durchschnittlichen
Leistungsumfang des LM.VM.OA hinaus erbracht wurden, nicht als
Mehrleistungen im Projekt verrechnet wurden.

Zl. MagIbk/62947/KA-PR/1

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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