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Jahr: 2015

/ Ausgabe: 03-Protokoll_19.03.2015_gsw.pdf

- S.173

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wurde. Der aktuelle Leistungszeitraum ist vom 09.09.2014 bis zum
31.08.2015 festgelegt und geht betragsmäßig von voraussichtlich insgesamt netto € 23.450,88 aus.
Fehlender
Stadtsenatsbeschluss

Für den erstmaligen Leistungszeitraum 2011/12 wurde ein Werkvertrag
über € 14.661,73 (ohne USt) vereinbart. Aufgrund des zu diesem Zeitpunkt gültigen Stadtrechts, wäre der Stadtsenat für den Vertragsabschluss ermächtigt gewesen, da der Betrag den Wert von
€ 14.500,00 überstieg. Von der Dienststelle konnte der Kontrollabteilung jedoch kein diesbezüglicher Stadtsenatsbeschluss vorgelegt werden, da die betreffende Amtsvorlage V 4479/2011 im Jahr 2011 zurückgestellt wurde um zu erörtern, inwieweit die Anstellung eines städtischen Mitarbeiters zweckmäßiger erscheint als die Betrauung der
Johanniter Tirol Gesundheits- und Soziale Dienste mildtätige GmbH.
Die nun zuständige Amtsvorständin der Kinder- und Jugendbetreuung
teilte der Kontrollabteilung mit, dass das Amt für Personalwesen zum
damaligen Prüfungszeitpunkt die Anstellung eines städtischen Mitarbeiters sowohl aus wirtschaftlichen als auch dienstrechtlichen Gründen als
nicht zweckmäßig erachtete. Eine weitere Befassung des Stadtsenates
erfolgte nicht mehr.
Die Kontrollabteilung empfahl den Stadtsenatsbeschluss für den Werkvertrag des Jahres 2011 nachträglich einzuholen und den Umsatzsteuersatz der oben erwähnten Auszahlungsanordnung durch eine
Korrekturbuchung zu berichtigen.

Reaktion im
Anhörungsverfahren

Im Anhörungsverfahren bestätigte die Amtsleitung, dass ein erforderlicher Stadtsenatsbeschluss nicht vorhanden war. Da die damals zuständige Amtsvorständin den städtischen Dienst verlassen hat, sei
auch nicht nachvollziehbar, warum der Beschluss nach erfolgter Befassung des Personalamtes nicht mehr eingeholt wurde. Des Weiteren
wurde die Kontrollabteilung informiert, dass das betroffene Kind seit
01.01.2015 den städtischen Schülerhort nicht mehr besucht.
Die irrtümlich falsch gebuchte Umsatzsteuer wurde berichtigt und dieser Empfehlung somit entsprochen.

Skontogestion

Die Kontrollabteilung hat eine an das Amt für Informationstechnologie
und Kommunikationstechnik gerichtete Eingangsrechnung in Höhe von
€ 1.140,00 überprüft. Bei Begleichung der Rechnung innerhalb von
bestimmten zeitlichen Fristen wurde vom Lieferanten eine gestaffelte
Nachlassmöglichkeit (Skonto) angeboten. Die Kontrollabteilung stellte
fest, dass im Zuge der Bezahlung der Rechnung nicht der maximal
mögliche Skontobetrag beansprucht worden ist. Sie sprach deshalb
aus prinzipiellen Gründen die Empfehlung aus, durch geeignete dienststelleninterne Organisation sicherzustellen, dass angebotene Skontoabzugsmöglichkeiten in vollem Umfang beansprucht und ausgenutzt
werden können. In der abgegebenen Stellungnahme informierte die
betroffene Dienststelle über die näheren Hintergründe und sagte eine
künftige Beachtung zu.

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Zl. KA-00139/2015

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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