Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2024
/ Ausgabe: 2024-10-10-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.121
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Katastralgemeinde Amras (Grundstück C – Teilfläche 2)
Vertragliche
Grundlagen
Neben der zuvor behandelten Teilfläche gelangte im Betrachtungszeitraum auch eine zweite Teilfläche des betreffenden Grundstückes im
Ausmaß von 1.318 m² zur Vermietung.
Der zugrundeliegende Mietvertrag datiert mit 29.07.2005. Das Mietverhältnis diente der Fortführung eines Kraftfahrzeug- und Ersatzteilehandels und war zunächst bis zum 31.12.2019 befristet.
Mit Nachtrag vom 09.03.2020 vereinbarten die Vertragsparteien eine
Verlängerung des Mietverhältnisses um zwei Jahre bis zum 31.12.2021.
Die Höhe des monatlichen Mietzinses wurde dabei mit € 1.714,00
festgelegt. Neben dem Mietzins hatte die Mieterin noch die
Betriebskosten, eine Grundsteuerpauschale von € 0,005 pro m² und
Jahr (jährlich € 6,59 bzw. monatlich € 0,55) sowie einen jährlichen
Verwaltungskostenbeitrag von € 5,00 zu tragen. Alle übrigen
Bestimmungen des zugrundeliegenden Mietvertrages blieben unverändert aufrecht.
Mit einem zweiten Nachtrag vom 17.02.2022 erfolgte eine weitere
Verlängerung um zwei Jahre bis zum 31.12.2023. Der monatliche
Mietzins wurde dabei mit € 1.798,00 vereinbart. Hinzu kamen wiederum
die anfallenden Betriebskosten, die Grundsteuerpauschale von € 0,005
pro m² und Jahr sowie ein monatlicher Verwaltungskostenbeitrag von
€ 2,50. Alle anderen Bestimmungen des zugrundeliegenden Mietvertrages blieben weiterhin vollinhaltlich aufrecht.
Ausgangsbasis für
die Valorisierung
Gemäß der im Mietvertrag vom 29.07.2005 vereinbarten Wertsicherungsklausel, die laut den beiden oben angeführten Nachträgen auch in
den Jahren von 2021 bis 2023 in Geltung stand, war der Mietzins
durchgängig auf der Grundlage des VPI 2000 wertgesichert. Die
Anpassung hatte dabei jährlich zum 01.01 in jenem Ausmaß zu erfolgen,
in dem sich der gesamte Index gegenüber der Ausgangsbasis verändert
hat. Als Ausgangsbasis war dabei gemäß der Wertsicherungsklausel die
für den Monat des Vertragsbeginns verlautbarte Indexzahl heranzuziehen; streng am Wortlaut orientiert sohin jene für Jänner 2005.
Nach Ansicht der Kontrollabteilung sind die Nachträge – wie bereits bei
der benachbarten Teilfläche – diesbezüglich jedoch im Sinne einer
teleologischen Auslegung so zu interpretieren, dass jeweils die für den
ersten Monat des Verlängerungszeitraumes verlautbarte Indexzahl als
Ausgangsbasis heranzuziehen ist.
Diesbezüglich wurde wiederum auf die in diesem Zusammenhang
bereits ergangene Empfehlung der Kontrollabteilung an das Amt für
Immobilien, Wirtschaft und Tourismus verwiesen (siehe Grundstück B).
Ausgehend von den vorliegenden Verträgen sowie den vorangeführten
Ausführungen zur Valorisierung stellte die Kontrollabteilung im Rahmen
der Einschau folgende Auffälligkeiten hinsichtlich der Verwaltungstätigkeit fest:
Zl. MagIbk/66183/KA-PR/2
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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