Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2024
/ Ausgabe: 2024-10-10-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.127
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In der dazu abgegebenen Stellungnahme teilte die IISG mit, dass die
Grundsteuervorschreibung derzeit von der Objektverrechnung geprüft
werde. Gegebenenfalls erfolge im Rahmen der Verjährungsfrist eine
Nachverrechnung sowie eine Adaptierung der diesbezüglichen Vorschreibung.
Katastralgemeinde Hötting (Grundstück F)
Vertragliche
Grundlagen
Die Stadt Innsbruck ist Eigentümerin eines im Gewerbe- und Industriegebiet Hötting gelegenen Grundstückes mit einem Gesamtflächenausmaß von 1.000 m².
An diesem Grundstück hat die Stadt Innsbruck mit Vertrag vom
09.03.1988 einem Unternehmer ein Baurecht zum Betrieb einer
Karosserie- und Autospenglerei eingeräumt. Das Vertragsverhältnis
begann mit beidseitiger Unterfertigung des Vertrages und ist auf eine
Dauer von 60 Jahren befristet.
Die Vertragsparteien vereinbarten für die Baurechtsliegenschaft einen
nach dem VPI 1976 wertgesicherten, jährlichen Baurechtszins von
ATS 80.000,00 (€ 5.813,83). Als Ausgangsbasis für die Wertsicherung
diente die für Jänner 1987 verlautbarte Indexzahl. Änderungen der
Indexzahl bis einschließlich 10 Prozent nach oben oder unten bleiben
dabei zunächst unberücksichtigt, größere Veränderungen werden mit
dem vollen Wert angerechnet. Der jeweilige Baurechtszins erfährt dann
die entsprechende Änderung, wenn die im Zeitpunkt der jeweiligen
Fälligkeit zuletzt verlautbarte Indexzahl gegenüber der bisherigen, für
die Ermittlung des Baurechtszinses herangezogenen Größe den
vereinbarten Schwellenwert überschritten hat. Der Baurechtszins ist
jeweils im Vorhinein bis 05.03. jedes Jahres abzugsfrei zu entrichten.
Neben dem Baurechtszins hat der Bauberechtigte alle Abgaben zu
tragen, die das gegenständliche Grundstück oder die darauf zu
errichtenden Bauwerke betreffen.
Der Bauberechtigte übertrug das Baurecht in weiterer Folge mit
Kaufvertrag vom 18.02.2013 auf einen Dritten. Diesem Rechtsgeschäft
hat die Stadt Innsbruck als Vorkaufsberechtigte zugestimmt.
Höhe des
Baurechtszinses
Ausgehend vom vorliegenden Baurechtsvertrag stellte die Kontrollabteilung im Rahmen der Einschau fest, dass der dem Bauberechtigten
in den Jahren von 2021 bis 2023 vorgeschriebene Baurechtszins vom
vertraglich vereinbarten Baurechtszins nach oben hin abwich. So
schrieb die IISG dem Baurechtsnehmer nach einer Berechnung der
Kontrollabteilung in diesem Zeitraum in Summe um rund € 2.770,00 zu
viel vor.
Auf Nachfrage der Kontrollabteilung begründete die IISG die Höhe des
vorgeschriebenen Baurechtszinses bzw. die festgestellte Abweichung
mit der von ihr angewandten Methode bei der Wertanpassung.
Aus den vorgelegten Unterlagen ging diesbezüglich hervor, dass die
Valorisierung im Betrachtungszeitraum der Kontrollabteilung von 2021
bis 2023 zwar gemäß dem vereinbarten Schwellenwert von 10 Prozent
erfolgte, die IISG dabei als Vergleichswert aber jeweils die für Oktober
Zl. MagIbk/66183/KA-PR/2
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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