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Jahr: 2024

/ Ausgabe: 2024-10-10-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.128

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des Vorjahres verlautbarte Indexzahl herangezogen hat. Abweichend
davon wäre der Indexfall nach der vereinbarten Wertsicherungsklausel
jeweils anhand der zum Zeitpunkt der jeweiligen Fälligkeit zuletzt
verlautbarten Indexzahl zu prüfen gewesen; dies ist jeweils die für den
Dezember des Vorjahres verlautbarte Indexzahl.
Obwohl bereits diese geringfügige Abweichung im Betrachtungszeitraum von 2021 bis 2023 zu unterschiedlichen Valorisierungszeitpunkten geführt hat, kann der festgestellte Differenzbetrag nach
Ansicht der Kontrollabteilung im Wesentlichen nicht hierauf zurückgeführt werden; dafür ist der Unterschied letztlich deutlich zu groß. Im
Ergebnis konnte damit die Höhe des in den Jahren von 2021 bis 2023
vorgeschriebenen Baurechtszinses von der IISG gegenüber der
Kontrollabteilung nicht plausibilisiert werden.
Die Kontrollabteilung empfahl der IISG, den aufgezeigten Sachverhalt
zu prüfen und den Baurechtszins entsprechend anzupassen sowie die
Valorisierungen zukünftig vertragskonform vorzunehmen. Zudem
empfahl die Kontrollabteilung im Rahmen der Verjährungsfrist eine
Ausgleichszahlung zu prüfen.
In der dazu abgegebenen Stellungnahme teilte die IISG zusammengefasst mit, dass der festgestellte Differenzbetrag auf eine außertourliche Erhöhung des Baurechtszinses im Jahr 2001 um ATS
11.770,00 bzw. € 855,41 zurückgeführt werden konnte. Die Wertsicherung sei seither ausgehend vom höheren Betrag erfolgt. Weshalb
die Erhöhung vorgenommen worden sei, könne von der IISG nicht
nachvollzogen werden. Eine Rückrechnung sei nach Ansicht der IISG
jedoch zu unterlassen, zumal der Baurechtszins immer zur Gänze
bezahlt worden sei und die Erhöhung mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit einen Grund gehabt habe.

Anmerkungen / Schlussfolgerungen
Abweichung zum
Geschäftsbesorgungsvertrag

Nach Ansicht der Kontrollabteilung sind die im Rahmen der Verwaltung
festgestellten Auffälligkeiten teilweise darauf zurückzuführen, dass die
IISG keinen direkten Zugang zu den Verträgen hat, die der Nutzung der
Grundstücke zugrunde liegen, denn seit dem Jahr 2019 erfolge die
Archivierung des grundstücksbezogenen Aktenbestandes nicht mehr
durch die IISG, sondern durch das Stadtarchiv.
Dies führt im Ergebnis dazu, dass die IISG als für die Verwaltung
zuständige Stelle die von ihnen zu erstellenden Vorschreibungen (nach
der erstmaligen Erfassung) nicht mehr unmittelbar, sondern erst nach
Anforderung des zugrundeliegenden Vertrages kontrollieren kann.
Hierzu ist weiters festzuhalten, dass die IISG – entgegen der beschriebenen Verwaltungspraxis – gemäß dem eingangs angeführten
Geschäftsbesorgungsvertrag vertraglich für die Archivierung des
grundstücksbezogenen Aktenbestandes in Papierform zuständig ist.

Zl. MagIbk/66183/KA-PR/2

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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