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Jahr: 2024

/ Ausgabe: 2024-10-10-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.129

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Die im Geschäftsbesorgungsvertrag geregelte Aufgabenverteilung
zwischen der Stadt Innsbruck und der IISG entspricht damit in dieser Hinsicht nicht mehr den aktuellen Gegebenheiten respektive der Verwaltungspraxis.
Die Kontrollabteilung empfahl dem Amt für Immobilien, Wirtschaft und
Tourismus der MA IV daher, den Geschäftsbesorgungsvertrag
entsprechend anzupassen sowie einfachere und dauerhafte Zugriffsmöglichkeiten auf die zugrundeliegenden Verträge für die IISG zu prüfen.
In der im Rahmen des Anhörungsverfahrens hierzu abgegebenen
Stellungnahme teilte das Amt für Immobilien, Wirtschaft und Tourismus
mit, dass der IISG sämtliche Verträge zum Zwecke der Finanzamtsanzeige/Vergebührung und vor allem auch zur entsprechenden
Vorschreibung der vereinbarten Entgelte übermittelt würden. Es liege
sohin an der IISG diese Verträge zur Erfüllung ihrer Aufgaben in
entsprechender Form evident zu halten. Selbstverständlich könne die
IISG jederzeit im Amt für Immobilien, Wirtschaft und Tourismus die zum
Zwecke der Vorschreibung – oder andere Tätigkeiten im Rahmen der
Geschäftsbesorgung – benötigten Verträge digital anfordern.

Eine direkte Zugriffsmöglichkeit der IISG auf die Verträge im digitalen
Aktenbestand der Stadt Innsbruck bzw. des Amtes für Immobilien,
Wirtschaft und Tourismus sei aus Datenschutzgründen nicht möglich.
Die Archivierung des grundstücksbezogenen Aktenbestandes betreffe
vor allem auch die Papierakten der Stadt Innsbruck und alle Akten
insbesondere des Referates Liegenschaftsangelegenheiten, also auch
jene, die keine Verträge und von der IISG vorzuschreibende Entgelte zum
Inhalt haben.
Das Amt für Immobilien, Wirtschaft und Tourismus werde die Anpassung
des Geschäftsbesorgungsvertrages im Hinblick auf die Archivierung des
grundstücksbezogenen Aktenbestandes prüfen.
Wertsicherungsklauseln Im Rahmen der Überprüfung war darüber hinaus festzustellen, dass bei
mit Schwellenwerten
der Verwaltung der Grundstücke insbesondere Wertsicherungsklauseln

mit Schwellenwerten zu Abweichungen führten. So wurden von der IISG
– wie oben beschrieben – in diesbezüglichen Konstellationen teilweise
Schwellenwertüberschreitungen nicht oder erst verspätet berücksichtigt
oder Indexzahlen als Vergleichswert herangezogen, die in der jeweiligen
Wertsicherungsklausel nicht vorgesehen waren.

Auf Nachfrage teilte die IISG hierzu mit, dass viele der vereinbarten
Wertsicherungsklauseln mit Schwellenwerten aufgrund ihrer Formulierung mit dem zur Verfügung stehenden Verwaltungsprogramm nicht
wortwörtlich umsetzbar seien. Die IISG sei hier an die Vorgaben der EDV
gebunden.
Die Kontrollabteilung empfahl dem Amt für Immobilien, Wirtschaft und
Tourismus der MA IV daher, die derzeit in Verwendung stehenden
Vorlagen bzw. Muster für Wertsicherungsklauseln mit Schwellenwerten in
Zusammenarbeit mit der IISG auf ihre praktische Umsetzbarkeit hin zu
überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

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Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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