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Jahr: 2024

/ Ausgabe: 2024-10-10-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.147

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5.7 Gehalts- und Zulagenwesen
Besoldung

Für die Bediensteten des Branddienstes der Berufsfeuerwehr Innsbruck
bestand kein eigenes Gehaltsschema. Die Entlohnung erfolgte über die
allgemeinen für die Bediensteten des Stadtmagistrates Innsbruck geltenden Gehaltsschemata.
Ein wesentliches Merkmal der Tätigkeit bei der Berufsfeuerwehr war der
Schicht- und Wechseldienst, der für die Aufrechterhaltung der öffentlichen
Sicherheit zu jeder Tages- und Nachtzeit sorgte. Dieses Arbeitszeitmodell
erforderte allerdings eine hohe Flexibilität und Ausdauer der Feuerwehrfrauen und Feuerwehrmänner. Um die besonderen Anforderungen und
Belastungen des Branddienstes zu kompensieren, erfolgte eine finanzielle Abgeltung für diese Tätigkeit mit Hilfe von Zulagen und Nebengebühren (bspw. Feuerwehrzulage, Dienstgradzulage, Mehrleistungsvergütung für Wechseldienst, Funktionsvergütungen, usw.) sowie Freischichten.
Darüber hinaus waren zahlreiche Sonderbestimmungen im dienst- und
besoldungsrechtlichen Bereich für die Bediensteten der Berufsfeuerwehr
festgelegt worden.

5.7.1 Mehrleistungsvergütung (Branddienst bzw. Wechseldienst)
Neuregelung gemäß
StS-Beschluss vom
27.10.2011

Mit Wirkung ab 01.01.2012 erhielten die Feuerwehrleute monatlich eine
sogenannte branddienstbezogene Zulage, welche sich in eine
Bereitschaftszulage für 20 h pro Woche und in einen Nacht- sowie Sonnund Feiertagszuschlag aufsplittert. Die Höhe dieser Mehrleistungsvergütung für Bedienstete der Berufsfeuerwehr im Branddienst bzw.
Wechseldienst war für die prüfungsrelevanten Jahre mit € 1.045,73
(2023), € 974,40 (2022) und € 945,29 (2021) festgesetzt.
Des Weiteren wurden die zeitlichen Mehrleistungen durch zusätzlich
gewährte Freischichten abhängig vom Alter des Bediensteten
abgegolten. Ab Vollendung des 35. Lebensjahres bekamen die Branddienstmitarbeiter zusätzlich 1,50 Freischichten. Ab Vollendendung des
45. Lebensjahres gebührten ihnen insgesamt 5 Freischichten bei gleichzeitiger Einstellung des Überstundenentgeltes. Der Anspruch auf das
jeweilige Ausmaß an Freischichten war dann gegeben, wenn das 35. bzw.
45. Lebensjahr im Lauf des Kalenderjahres vollendet wird.
Überdies stand den Einsatzkräften im Branddienst eine monatliche Abgeltung von drei Überstunden inklusive einem Zuschlag von 50 Prozent zu.
Ausnahmslos bis zum 1. Jänner des Kalenderjahres, in dem das 45.
Lebensjahr vollendet wird.

Höchstgrenzen der
Dienstzeit
(§ 22 Abs. 4 I-VBG)

Empfehlung

Zl. MagIbk/66183/KA-PR/3

Dieser Neuregelung der qualitativen und quantitativen Mehrleistungen
war ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes vorausgegangen. Die
zugrundeliegende Arbeitszeitrichtlinie des europäischen Parlaments und
des Rates enthielt zwingende Mindestvorschriften u.a. in Bezug auf
Nachtarbeit, Ruhepausen, Jahresurlaub sowie die wöchentliche Höchstarbeitszeit der Arbeitnehmer. Sie galt auch für Einsatzkräfte der Berufsfeuerwehr Innsbruck.
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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