Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2024
/ Ausgabe: 2024-10-10-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.148
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Eine so genannte „Opt-out-Regelung“ ermöglichte es jedoch Mitgliedsstaaten, auf die Einhaltung der EU-weiten Höchstarbeitszeiten zu
verzichten. Diese Opt-out-Regelung kam bei allen Bediensteten des
Branddienstes der Berufsfeuerwehr zur Anwendung. Die betreffenden
Dienstnehmer unterfertigten eine Zustimmungserklärung zur individuellen
Arbeitszeit und erklärten sich somit ausdrücklich bereit, eine jahresdurchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit von 60 Stunden pro Woche im
Schichtdienst zu erbringen.
Laut I-VBG ist der Leiter einer Dienststelle verpflichtet, aktuelle Listen
über Bedienstete zu führen, die sich zur Erbringung längerer Dienste
bereit erklärt haben. Auf Nachfrage bei der Berufsfeuerwehr Innsbruck
war eine derartige Liste nicht aktenkundig. In diesem Zusammenhang
empfahl die Kontrollabteilung dem Amt Berufsfeuerwehr der MA III,
künftig den Bestimmungen des I-VBG aus formalrechtlichen Gründen zu
entsprechen.
Das Amt Berufsfeuerwehr der MA III hatte im Rahmen des Anhörungsverfahrens zugesagt, der Empfehlung der Kontrollabteilung zu entsprechen.
5.7.2 Überstunden (Schichtdienst)
Abgeltung der
Überstunden samt
Zuschlag
–
Empfehlungen
Wie bereits erwähnt beschloss der Stadtsenat in seiner Sitzung vom
27.10.2011, dass jede Feuerwehrfrau und jeder Feuerwehrmann bis zum
1. Jänner des Kalenderjahres, in dem das 45. Lebensjahr vollendet wird,
eine monatliche Vergütung von drei Überstunden samt Zuschlag gebührte.
Die Kontrollabteilung nahm eine diesbezügliche Prüfung basierend auf
der vom Amt für Personalwesen erstellten Auswertung zum Stichtag
31.12.2023 vor. Hierbei zeigte sich, dass im Jahr 2023 in einem Fall keine
monatliche Auszahlung der zu gewährenden Überstunden erfolgte.
Die Kontrollabteilung empfahl dem Amt für Personalwesen der MA I,
diesen Einzelfall bezüglich Abgeltung von monatlich drei Überstunden
entsprechend dem Beschluss des Stadtsenates zu prüfen und zu klären.
Gegebenenfalls ist eine rückwirkende Auszahlung dieser Überstunden zu
veranlassen.
Das Amt für Personalwesen der MA I sicherte im Zuge des Anhörungsverfahrens zu, der Empfehlung der Kontrollabteilung nachzukommen.
Außerdem führte eine stichprobenartige Durchsicht einzelner Bezugsnachweise in Frage kommender Feuerwehrleute im Hinblick auf die
finanzielle Abgeltung besagter Überstunden zu folgendem Ergebnis.
Nach Ansicht der Kontrollabteilung war bei der Abrechnung dieser
pauschalen Mehrleistung dem Überstundengrundlohn und dem 50 %igen Überstundenzuschlag eine falsche Bemessungsgrundlage zugrunde
gelegt worden. Weder die Feuerwehrzulage noch die Dienstgradzulage
wurden als besondere Zulage gemäß der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 25.06.2020 berücksichtigt.
Zl. MagIbk/66183/KA-PR/3
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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