Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2024
/ Ausgabe: 2024-10-10-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.155
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Die Kontrollabteilung merkte hierzu an, dass die Feuerwehrleute im
Allgemeinen dem Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz (Vertragsbedienstete) bzw. dem Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz (Beamte)
unterlagen. Das Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes eines
städtischen Vertragsbediensteten betrug bis zum vollendeten
43. Lebensjahr 200 Dienststunden und ab dem vollendeten
43. Lebensjahr 240 Dienststunden. Gesetzliche Sonderbestimmungen für
im Feuerwehrdienst tätige Dienstnehmer bezüglich Erholungsurlaub
waren der Kontrollabteilung nicht bekannt.
Verbindliche schriftliche Unterlagen bzw. Ausführungen in Bezug auf den
jährlichen Anspruch auf Erholungsurlaub im Ausmaß von 20 bzw. 24
Urlaubsschichten (480 Stunden bzw. 576 Stunden) für jeden im
Branddienst Beschäftigten waren weder bei der Berufsfeuerwehr
Innsbruck noch beim Amt für Personalwesen im Detail aktenkundig. Die
BFI übermittelte der Kontrollabteilung mögliche Berechnungsvarianten für
einen damaligen Ansatz an Anspruch an Jahresurlaub aus heutiger Sicht.
In diesem Kontext machte die Kontrollabteilung darauf aufmerksam, dass
die im Branddienst beschäftigten Bediensteten eine Mehrleistungsvergütung („branddienstbezogene Zulage“) erhalten, mit welcher u.a.
pauschal Sonn- und Feiertage finanziell abgegolten werden.
Nach Einschätzung der Kontrollabteilung war das Ausmaß des jährlichen
Urlaubsanspruches im Vergleich zu den übrigen städtischen Dienstnehmern (Vertragsbedienstete), die dem I-VBG unterlagen, großzügig
bemessen und bedurfte einer dienstrechtlichen Überprüfung gemäß den
geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
Aus diesem Grund empfahl die Kontrollabteilung dem Amt Berufsfeuerwehr der MA III, diesen Sachverhalt in Zusammenarbeit mit dem Amt für
Personalwesen der MA I zu prüfen und zu klären. Aus Sicht der
Kontrollabteilung waren diese spezifischen Urlaubsregularien der im
Branddienst beschäftigten Feuerwehrleute jedenfalls zu verschriftlichen
und ein diesbezüglicher Beschluss des Stadtsenates herbeizuführen.
Das Amt Berufsfeuerwehr der MA III hatte im Zuge des Anhörungsverfahrens mitgeteilt, der Empfehlung der Kontrollabteilung zu entsprechen.
Urlaubsschichten aus
den Vorjahren
–
Empfehlungen
Des Weiteren werden für die Ermittlung der jährlich zu leistenden RealSchichten auch Urlaubsschichten aus den Vorjahren („qualitative
Urlaubsmitnahme“) sofort in Abzug gebracht.
Diese individuelle Regelung resultierte aus dem damaligen Ergebnis der
Verhandlungen mit dem Leiter der Berufsfeuerwehr Innsbruck, mit der
Personalvertretung und dem früheren Vorstand des Amtes für Personalwesen aus dem Jahr 2017 („Berufsfeuerwehr Innsbruck, Abschluss der
Verhandlungen, Ergebnisvorschlag“). Darin wurde u.a. festgehalten, dass
nicht konsumierter Jahresurlaub bedingt durch Krankenstand als
zusätzliche qualitative Urlaubsmitnahme zu berücksichtigen war.
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Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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