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Jahr: 2024

/ Ausgabe: 2024-10-10-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.156

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Im Rahmen der Recherchen zeigte sich, dass die Berufsfeuerwehr
Innsbruck für die Berechnung einer „qualitativen Urlaubsmitnahme“
folgende Werte – Krankenstandschichten, nicht in Anspruch genommene
Urlaubsschichten und gegebenenfalls geleistete Mehrschichten – erhob
und gewichtete. Jener Wert mit der niedrigsten Anzahl an Schichten wird
sodann als qualitativer Urlaubsübertrag ins nächste Kalenderjahr mitgenommen. Diese qualitative Urlaubsmitnahme wird zum Erholungsurlaubsanspruch des Folgejahres hinzugezählt und dann zur Gänze vom SollWert (130 Schichtdienste) abgezogen.

Im Zuge der stichprobenartigen Einschau in die Schichtenabrechnungen
der Einsatzkräfte konstatierte die Kontrollabteilung, dass rd. 81 Prozent
der betreffenden Dienstnehmer beinahe ein Viertel der ihnen zustehenden Urlaubsschichten nicht in Anspruch nahmen.
Eine inhaltliche Verknüpfung zwischen Erholungsurlaub und Krankenstand war aus Sicht der Kontrollabteilung nicht geboten. Die Kontrollabteilung rief an dieser Stelle nochmals in Erinnerung, dass der gesamte
jährliche Erholungsurlaubsanspruch im Ausmaß von 20 bzw. 24 Schichtdiensten bereits bei der Berechnung des Real-Schichtensolls vollständig
eingerechnet wurde. Des Weiteren wird ein allfälliger unterjähriger
Krankenstand in 24-Stundendienste umgerechnet und als geleisteter
Branddienst angerechnet.
Nach dem I-VBG verfiel der Anspruch auf Erholungsurlaub, wenn der
Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember
des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der
Verbrauch des Erholungsurlaubes bis zu dem genannten Zeitpunkt
beispielsweise aus dienstlichen Gründen, aufgrund einer Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall nicht möglich, so verfiel der Anspruch
auf Urlaub erst mit dem Ablauf des diesem Zeitpunkt folgenden
Kalenderjahres.
Im Zuge der Einschau in die zur Verfügung gestellten Schichtenabrechnungsblätter konstatierte die Kontrollabteilung ferner, dass mehrere Feuerwehrleute ohne Krankenstandstage erhebliche Resturlaubsschichten
aufwiesen. Beispielsweise bis zu 11 Urlaubsschichten.
Die Kontrollabteilung empfahl der Berufsfeuerwehr der MA III in Kooperation mit dem Amt für Personalwesen der MA I, diese gemäß dem
seinerzeitigen Verhandlungsergebnis für die Berufsfeuerwehr charakteristische Bestimmung zu prüfen und zu klären.

Des Weiteren regte die Kontrollabteilung beim Amt Berufsfeuerwehr an
ebenfalls in Zusammenarbeit mit dem Amt für Personalwesen den obigen
Sachverhalt in Bezug auf einen allfälligen Urlaubsverfall gemäß den
Bestimmungen des I-VBG zu prüfen und zu klären.
Im Anhörungsverfahren sagten beide Fachdienststellen zu, der Empfehlung der Kontrollabteilung zu entsprechen.

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Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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