Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2024

/ Ausgabe: 2024-10-24-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.2

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(zu Punkt 1.1)

Zl. MagIbk/66183/KA-PR/5

BERICHT ÜBER DIE
PRÜFUNG DES ENTWURFES DES RECHNUNGSABSCHLUSSES
2023 DER STADT INNSBRUCK
Der gemeinderätliche Kontrollausschuss hat den ihm zugemittelten
Bericht des Stadtrechnungshofes über die Prüfung des Entwurfes des
Rechnungsabschlusses 2023 der Stadt Innsbruck eingehend behandelt
und erstattet mit Datum vom 11.10.2024 dem Gemeinderat folgenden
Bericht:
Der
Bericht
des
Stadtrechnungshofes
vom
25.09.2024,
Zl. MagIbk/66183/KA-PR/5, ist allen Klubobleuten zugegangen;
zusätzlich wird auf die Möglichkeit jedes Gemeinderates, den Bericht bei
den Akten zum Gemeinderat im Amt für Gremialwesen und
Öffentlichkeitsarbeit einzusehen, verwiesen.

1 Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss 2022
Gesetzliche
Rahmenbedingungen
im IStR

Im Zusammenhang mit der Erstellung, Vorlage, Prüfung und
Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss der Stadt Innsbruck
legte das Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 (IStR) in
den maßgeblichen Bestimmungen den Ablauf wie folgt fest:
Vorlage des Entwurfes des Rechnungsabschlusses für das abgelaufene Finanzjahr bis 30. April an den Gemeinderat durch den Bürgermeister (§ 73 Abs. 1 IStR).
Der Stadtrechnungshof hat zu dem vom Bürgermeister an den Gemeinderat vorgelegten Entwurf des Rechnungsabschlusses bis
30. September des dem abgelaufenen Finanzjahr folgenden Jahres
einen Bericht zu erstatten (§ 74a Abs. 3 IStR).
Der Gemeinderat hat den Rechnungsabschluss bis längstens
31. Oktober des dem abgelaufenen Finanzjahr folgenden Jahres zu
beschließen (§ 73 Abs. 2 IStR).
Der Gemeinderat hat dem Bürgermeister die Entlastung zu erteilen,
wenn die Überprüfung des Rechnungsabschlusses keinen Grund zu
Bedenken gibt (§ 73 Abs. 4 IStR).

Fristgerechte Vorlage
Entwurf RA

Die Vorlage des Entwurfes des Rechnungsabschlusses 2022 erfolgte
zeitgerecht im Sinne von § 73 Abs. 1 IStR in der Sitzung des Gemeinderates vom 25.04.2023.

Fristgerechter Bericht
der Kontrollabteilung
als Vorläuferin des
Stadtrechnungshofes

Der von der damaligen Kontrollabteilung als Vorläuferin des Stadtrechnungshofes gemäß § 74a Abs. 3 IStR bis spätestens
30. September des dem abgelaufenen Finanzjahr folgenden Jahres zu
erstellende „Bericht über die Prüfung des Entwurfes des Rechnungsabschlusses 2022 der Stadt Innsbruck“, Zl. KA-07019/2023, datiert
vom 27.09.2023. Die seinerzeitige Kontrollabteilung erstellte diesen
Bericht somit fristgerecht.

Zl. MagIbk/66183/KA-PR/5

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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