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Jahr: 2024

/ Ausgabe: 2024-10-24-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.73

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7.2.4 Folgebewertung von Beteiligungen
Buchhalterische Logik
der Folgebewertung

Die Auf- und Abwertung von Beteiligungsansätzen über die Höhe bzw.
bis auf die Höhe der ursprünglichen Anschaffungskosten wird
Neubewertung genannt. Erhöht sich der Wert der aktivierten
Beteiligung, wird der positive Unterschiedsbetrag erfolgsneutral in eine
Neubewertungsrücklage eingestellt. Verringert sich der Wert der
Beteiligung in den Folgeperioden, so ist zunächst die Neubewertungsrücklage erfolgsneutral aufzulösen und im Anschluss ein Finanzaufwand erfolgswirksam zu erfassen. Eine anschließende
Wertaufholung bis zu den ursprünglichen Anschaffungskosten ist
wiederum erfolgswirksam einzustellen (RFG 04/Dezember 2019).
Die Neubewertungsrücklage auf der Passivseite der städtischen
Vermögensrechnung wies zum 31.12.2023 eine Summe von
rd. € 44,9 Mio. auf. Die Prüfung der Plausibilität der einzelnen
Bewertungsergebnisse hat gezeigt, dass der eingangs deklarierten
Buchungslogik entsprochen worden ist.

Folgebewertung

Empfehlung

Der Stadtrechnungshof hat lediglich im Zusammenhang mit der Folgebewertung in Bezug auf die Beteiligung Schlick 2000 Schizentrum AG
empfohlen, infolge des gerundeten Anteiles der Gebietskörperschaft
deren Höhe zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren.
Hierzu verwies die MA IV auf ihre vom Stadtrechnungshof zuvor
wiedergegebene Stellungnahme.
7.2.5 Beteiligungen mit mittelbarer Kontrolle

Beteiligung mit
mittelbarer Kontrolle

Im Nachweis über Beteiligungen mit mittelbarer Kontrolle der Gebietskörperschaft (Anlage 6k) aufgrund einer durchgerechneten Beteiligungshöhe von mehr als 50 % sind im Rechnungsabschlussentwurf
2023 insgesamt zwei Beteiligungen der Stadt Innsbruck, nämlich die
Innbus GmbH und Patscherkofelbahn Betriebs GmbH, ausgewiesen
worden.
7.3 Kurzfristige Forderungen aus Abgaben

Position im
Vermögenshaushalt

Im Rahmen der diesjährigen Prüfung hat der Stadtrechnungshof
erstmalig die im Vermögenshaushalt unter der Position B.I.2
ausgewiesenen kurzfristigen Forderungen aus Abgaben mit einem
Gesamtvolumen von € 15.097.874,98 geprüft.

Begriffsdefinition
Abgaben

Da der Begriff „Abgaben“ in der VRV nicht näher definiert wird, ist
diesem nach Ansicht des Stadtrechnungshofes jene Bedeutung
beizulegen, welche ihm im Rahmen der Finanzverfassung zukommt.
Demnach sind unter Abgaben alle Geldleistungen zu verstehen, die
kraft öffentlichen Rechts aufgrund einer generellen Norm durch
Hoheitsakt vorzuschreiben und einzubringen sind und deren Ertrag
einer Gebietskörperschaft zur Deckung ihres Finanzbedarfs zufließt.

Zuordnung zur
Position B.I.2

Empfehlungen

Bei der Durchsicht der unter B.I.2 ausgewiesenen Sachkonten sticht
hervor, dass mit einem Betrag von € 7.920.140,81 mehr als die Hälfte
der Forderungssumme der gesamten Position auf das Sachkonto
233000 „Forderungen aus Gebühren“ entfällt.

Zl. MagIbk/66183/KA-PR/5

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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