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Jahr: 2024

/ Ausgabe: 2024-10-24-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.74

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Auf diesem werden neben Forderungen aus Verwaltungsabgaben und
Gebühren auch Forderungen aus Geldstrafen und Abschleppungen
sowie die im Rahmen von Vollstreckungsverfahren vorgeschriebenen
Vorauszahlungen für Ersatzvornahmen erfasst.
Abweichend davon sind gemäß dem Kontierungsleitfaden zur VRV
offene Forderungen aus Geldstrafen mangels Zuordenbarkeit zu einem
spezifischeren Gliederungspunkt als sonstige Forderungen zu
qualifizieren und je nach Fristigkeit und Empfänger im
Vermögenshaushalt entsprechend auszuweisen.
Im Hinblick auf die Definition des Begriffes „Abgaben" ist aus Sicht des
Stadtrechnungshofes auch die Zuordnung der Forderungen aus Abschleppungen und Ersatzvornahmen zu hinterfragen.
Der Stadtrechnungshof regte daher beim Amt für Rechnungswesen der
MA IV an, die am Sachkonto 233000 gebuchten und damit im
Vermögenshaushalt unter B.I.2 ausgewiesenen Forderungen hinsichtlich ihrer Zuordnung zu überprüfen.
Sinngemäß gilt dies auch für die am Sachkonto 233811 gebuchten und
dadurch ebenfalls im Vermögenshaushalt unter B.I.2 ausgewiesenen
Forderungen aus der Gewährung von Haushaltsgründungsdarlehen.
Darlehen an private Haushalte sind nach dem Kontierungsleitfaden
nämlich auf dem Sachkonto 246000 zu verbuchen und damit im
Vermögenshaushalt unter A.V.2 „Langfristige Forderungen aus
gewährten Darlehen“ auszuweisen.
Der Stadtrechnungshof regte daher auch diesbezüglich eine
entsprechende Überprüfung beim Amt für Rechnungswesen der MA IV
an.
Das Amt für Rechnungswesen teilte hierzu in seiner Stellungnahme im
Anhörungsverfahren zusammengefasst mit, dass es der Empfehlung
des Stadtrechnungshofes folgen und die genannten Zuordnungen
überprüfen und umbuchen werde. Da die betreffenden Positionen
grundsätzlich über Schnittstellen aus anderen Software-Programmen
in das Buchhaltungsprogramm SAP-GeOrg übertragen werden, sei in
diesem Zusammenhang auch eine Änderung der Schnittstellenübertragung erforderlich.
Forderungsbewertung

Die Höhe der im Vermögenshaushalt ausgewiesenen Abgabenforderungen ist bei ihrer erstmaligen Bewertung mit dem Betrag der im
zugrundeliegenden Bescheid festgesetzten Zahlungsverpflichtung
anzusetzen.
In der Folge sind die zum Abschlussstichtag offenen Abgabenforderungen auf ihre Einbringlichkeit hin zu überprüfen. Als einbringlich
zu beurteilende Forderungen sind sodann weiterhin mit der vollen Höhe
auszuweisen. Liegen Gründe vor, die einen teilweisen oder
vollständigen Forderungsausfall wahrscheinlich erscheinen lassen, ist
(grundsätzlich) eine Einzelwertberichtigung vorzunehmen.

Zl. MagIbk/66183/KA-PR/5

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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