Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2013
/ Ausgabe: 01-Jaenner_geschwaerzt.pdf
- S.38
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13.
IV 11492/2012
Haftung der Stadtgemeinde Innsbruck für einen von der Innsbrucker Immobilien GesmbH & Co KG
(IIG) zum Neubau des Wohnhausobjektes Sillblock aufzunehmenden WohnbauförderungsErgänzungskredit
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Stadtsenates vom 9.1.2013:
Die Stadtgemeinde Innsbruck übernimmt
die Haftung als Bürge und Zahlerin nach
§ 1357 ABGB für die Rückzahlung eines
Kredites über € 9.500.000,-- (Zinssatz
1,0 %-Punkt über dem 6-Monats-EURIBOR
{mit Zinssatzobergrenze nach § 6 Tiroler
Wohnbauförderungsgesetzes 1991 [WBF]
in der geltenden Fassung} ohne Rundung
mit halbjährlicher Anpassung, Laufzeit
24 Jahre, Rückzahlung in 47 Halbjahresraten), den die Innsbrucker Immobilien
GesmbH & Co KG (IIG) bei der Volksbank
Tirol Innsbruck-Schwaz AG als Ergänzung
zum Wohnbauförderungsdarlehen des Landes Tirol zur Finanzierung der Neuerrichtung des Objektes Sillblock aufnimmt.
Die Frau Bürgermeisterin wird ermächtigt,
eine diesbezügliche Bürgschaftserklärung
abzugeben und den Bürgschaftsvertrag
samt Erklärung zu Gunsten der Volksbank
Tirol Innsbruck-Schwaz AG zu unterzeichnen.
14.
[WBF] in der geltenden Fassung} ohne
Rundung mit halbjährlicher Anpassung,
Laufzeit 25 bzw. 10 Jahre, Rückzahlung in
50 bzw. 20 Halbjahresraten), die die Innsbrucker Immobilien GesmbH & Co KG (IIG)
bei der BAWAG PSK Bank für Arbeit und
Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse AG als Finanzierung bzw. Restfinanzierung der Errichtung bzw. Sanierung verschiedener Wohnhausobjekte aufnimmt.
Die Frau Bürgermeisterin wird ermächtigt,
diesbezügliche Bürgschaftserklärungen
abzugeben und diese zu Gunsten BAWAG
PSK Bank für Arbeit und Wirtschaft und
Österreichische Postsparkasse AG zu unterzeichnen.
15.
Seniorinnen- bzw. Seniorenwohnund Pflegeheim Pradl, Neubau
des Hauses A durch die Innsbrucker Immobilien GesmbH & Co KG
(IIG)
Mehrheitsbeschluss (gegen FPÖ;
3 Stimmen):
Antrag des Stadtsenates vom 12.12.2012:
1.
IV 11493/2012
Haftung der Stadtgemeinde Innsbruck für von der Innsbrucker
Immobilien GesmbH & Co KG (IIG)
zur Errichtung bzw. Sanierung
verschiedener Wohnobjekte aufzunehmende Darlehen im Rahmen
der Wohnbauförderungsrichtlinien
Die Stadtgemeinde Innsbruck übernimmt
die Haftung als Bürgin und Zahlerin nach
§ 1357 ABGB für die Rückzahlung von
sechs Darlehen über € 8.877.106,-- (Zinssatz 1,0 %-Punkt über dem 6-MonatsEURIBOR {mit Zinssatzobergrenze nach
§ 6 Tiroler Wohnbauförderungsgesetz 1991
GR-Sitzung 17.1.2013
Die Stadt Innsbruck stimmt dem Neubau des Hauses A des Seniorinnenbzw. Seniorenwohn- und Pflegeheimes
Pradl durch die Innsbrucker Immobilien
GesmbH & Co KG (IIG) unter den im
vorliegenden Bericht der Mag.-Abt. IV,
Finanzverwaltung und Wirtschaft - Allgemeine Finanzverwaltung und Beteiligungen, vom 14.11.2012 beschriebenen Rahmenbedingungen nach Durchführung eines Architektinnen- bzw. Architektenwettbewerbes zu.
Hinsichtlich der vorgesehenen Rahmenbedingungen wird festgehalten,
dass anstatt einer Bettenanzahl
von 110, eine Bettenanzahl von
120 einzuplanen ist.
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Stadtsenates vom 9.1.2013:
IV 10602/2012
2.
Der im Rahmen des Neubaus (inklusive Einrichtung) erforderliche Finanzierungsaufwand in der Höhe von insgesamt zirka € 17.035.000,-- wird von der
Stadt Innsbruck getragen. Dies unter
der Voraussetzung, dass Wohnbauförderungsmittel in der Höhe von mindes-