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Jahr: 2024

/ Ausgabe: 2024-11-14-GR-Kurzprotokoll_geschwaerzt.pdf

- S.46

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Diese Ausgabe – 2024-11-14-GR-Kurzprotokoll_geschwaerzt.pdf
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Bei nicht fristgerechter Entrichtung wurde laut erhaltener Auskunft vom
Referat „Gemeindeabgaben – Vorschreibung“ zwei Wochen nach
Fälligkeit ein Säumniszuschlag festgesetzt. Handelte es sich um eine
Selbstbemessungsabgabe, erfolgte die Festsetzung des Säumniszuschlages am Folgetag der verspäteten Zahlung.
Vollstreckung

Wurde eine Abgabenschuld auch vier Wochen nach Fälligkeit noch
nicht entrichtet, ging der betreffende Akt zur Vollstreckung in den
Zuständigkeitsbereich des Referates „Gemeindeabgaben – Einziehung“ über. Waren am jeweiligen Abgabenkonto bereits offene Posten
vorhanden, geschah dies bereits nach einer Woche. Die für die Vollstreckung erforderliche Datenübermittlung erfolgte automatisch über
eine EDV-Schnittstelle.
Die vom Referat „Gemeindeabgaben – Einziehung“ für die Vollstreckung der Abgabenschulden verwendete IT-Anwendung „jurXPERT“
generierte sodann – nach Anstoß dieses Prozesses durch den Referenten – in einem ersten Schritt (automatisch) einen Rückstandsausweis.
Dieser diente in weiterer Folge sowohl im abgabenbehördlichen als
auch im gerichtlichen Vollstreckungsverfahren als Exekutionstitel.
Gleichzeitig mit dem Rückstandsausweis erstellte die betreffende
IT-Anwendung (automatisch) eine letzte Zahlungsaufforderung und
einen Bescheid über die Vorschreibung einer Mahngebühr.
Von diesen Dokumenten wurden sodann die letzte Zahlungsaufforderung und der Bescheid über die Verhängung der Mahngebühr postalisch an den Abgabenschuldner übermittelt.
Erfolgte trotz der letzten Zahlungsaufforderung innerhalb von zwei
Wochen keine Zahlung, wurde der ausstehende Betrag schließlich
nach den Bestimmungen der AbgEO vollstreckt.
Die Eintreibung erfolgte bei säumigen Abgabepflichtigen mit Hauptwohnsitz bzw. Sitz in Innsbruck durch die Mitarbeiter des Referates
„Gemeindeabgaben – Einziehung“ eigenständig.
Bei auswärtigen Abgabepflichtigen wurde von den Innendienstmitarbeitern des Referates „Gemeindeabgaben – Einziehung“ beim
Bezirksgericht ein Exekutionsantrag eingebracht.
War eine Abgabenschuld letztlich nicht vollstreckbar, erstellte das Referat „Gemeindeabgaben – Einziehung“ einen Fehlbericht und übermittelt
diesen an das Amt für Rechnungswesen der MA IV / Finanz-, Wirtschafts- und Beteiligungsverwaltung. Eine allfällige Abschreibung erfolgte durch das Referat „Gemeindeabgaben – Verfahren“ auf Antrag
des Amtes für Rechnungswesen.
6.2 Vollstreckung von im Verwaltungsstrafverfahren
verhängten Geldstrafen

Strafverfahren

Zl. MagIbk/66183/KA-PR/4

Mit Verfügung des Bürgermeisters vom 10.05.2023 wurde das in der
MA II / Bezirks- und Gemeindeverwaltung angesiedelte Amt für Verwaltungsstrafen neu geschaffen, was zu einer Konzentration der innerorganisatorischen Zuständigkeiten bzgl. der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren führte.
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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