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Jahr: 2024

/ Ausgabe: 2024-11-14-GR-Kurzprotokoll_geschwaerzt.pdf

- S.47

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Das Amt für Verwaltungsstrafen der MA II / Bezirks- und Gemeindeverwaltung war ab diesem Zeitpunkt für die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren, die Erledigung von Rechtshilfeansuchen in diesen
Bereichen und den Vollzug der zusammenhängenden Buchhaltungsagenden (sog. Strafverrechnung) verantwortlich.
Von dieser generellen Zuständigkeit ausgenommen waren nur Abgabenstrafverfahren, deren Durchführung nach der Geschäftseinteilung
nach wie vor dem Amt für Gemeindeabgaben der MA IV / Finanz-,
Wirtschafts- und Beteiligungsverwaltung zugewiesen war. Im Hinblick
auf Verwaltungsstrafverfahren nach dem Tiroler Parkabgabegesetz
bestand jedoch eine Gegenausnahme, wonach auch diesbezüglich
eine Zuständigkeit des Amtes für Verwaltungsstrafen der MA II / Bezirks- und Gemeindeverwaltung gegeben war.
Seit Juni 2022 wurden Strafverfahren von der Anzeige bis zur Vollstreckung in der Bundesapplikation VStV-Verwaltungsstrafverfahren
abgewickelt.
Die Verfahrensschritte stellten sich dabei in groben Zügen wie folgt dar:
Das Amt für Verwaltungsstrafen bearbeitete eine Anzeige bis eine
rechtskräftige Strafentscheidung vorlag oder das Verfahren eingestellt
wurde. Wurde eine Geldstrafe verhängt und diese in weiterer Folge
nicht bezahlt ging der Strafakt mit Rechtskraft der Strafentscheidung
(Straferkenntnis oder Strafverfügung) auf Programmebene in die
Zuständigkeit des Referates „Gemeindeabgaben – Einziehung“ über.
Zwei Wochen nach dem Eintritt der Rechtskraft erfolgte die gesetzlich
vorgeschriebene Mahnung automatisch durch die Bundesapplikation.
Vollstreckung

Nach dem Ablauf der zweiwöchigen Mahnfrist wurde die Geldstrafe
vollstreckt. Bei Bestraften mit einem Hauptwohnsitz in Innsbruck
erfolgte dies unmittelbar durch die Mitarbeiter des Referates „Gemeindeabgaben – Einziehung“ über das verwaltungsbehördliche Vollstreckungsverfahren. Bei auswärtigen Beschuldigten wurde ein Exekutionsantrag beim Bezirksgericht eingebracht (analog zur Betreibung
von Abgabenschulden).
War die Vollstreckung der Geldstrafe nicht möglich, weil festgestellt
wurde, dass der Bestrafte zahlungsunfähig ist oder war dies mit Grund
anzunehmen, wurde auf den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe umgestellt.
Hierzu erfolgte zunächst – wie bereits beschrieben – eine Aufforderung
an den Bestrafte, die Ersatzfreiheitsstrafe innerhalb einer bestimmten
Frist anzutreten. Kam der Bestrafte dieser Aufforderung nicht nach, war
seine zwangsweise Vorführung anzuordnen.
Während sowohl die Aufforderung zum Haftantritt als auch die Anordnung der Ersatzfreiheitsstrafe noch vom Referat „Gemeindeabgaben
– Einziehung“ vorgenommen wurden, erfolgte die zwangsweise Vorführung des Bestrafte durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde sodann von der Landespolizeidirektion Tirol im Polizeianhaltezentrum vollzogen.

Zl. MagIbk/66183/KA-PR/4

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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