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Jahr: 2024

/ Ausgabe: 2024-11-14-GR-Kurzprotokoll_geschwaerzt.pdf

- S.48

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Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe konnte durch die Bezahlung der
Geldstrafe jederzeit abgewendet werden.
Zum Teil war auch der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe nicht möglich.
Dies war beispielsweise der Fall, wenn der Bestrafte haftunfähig war
oder zwischenzeitlich verstarb.
Konnte auch die Ersatzfreiheitsstrafe nicht vollzogen werden, wurde
eine Geldstrafe abgeschrieben. Die Abschreibung oblag seit der
Umstellung auf die Bundesapplikation VStV-Verwaltungsstrafverfahren
dem Referat „Gemeindeabgaben – Einziehung“.
7 Ergebnis der stichprobenhaften Prüfung der Prozessabläufe
Allgemein

Im Zuge der Prüfung wurden die im vorangehenden Kapitel im Überblick
dargestellten Prozessabläufe von der Kontrollabteilung anhand von
stichprobenhaft ausgewählten Akten auf ihre Übereinstimmung mit den
zugrundeliegenden gesetzlichen Bestimmungen überprüft. Das Hauptaugenmerk legte die Kontrollabteilung bei dieser Einschau auf Vollstreckungsverfahren betreffend rechtskräftig verhängter Geldstrafen. Diese
machten laut erhaltener Auskunft den größten Teil der Arbeitstätigkeit
des Referats "Gemeindeabgaben – Einziehung" aus.
Hierbei wurden im Zuständigkeitsbereich des Referates „Gemeindeabgaben – Einziehung“ die nachfolgend angeführten Auffälligkeiten festgestellt.
7.1 Vollstreckung von im Verwaltungsstrafverfahren
verhängten Geldstrafen
7.1.1 Gang des verwaltungsbehördlichen Vollstreckungsverfahrens

Vollstreckbarkeitsbestätigung

Gemäß § 3 Abs. 2 VVG musste der Vollstreckungstitel mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt.
In den stichprobenhaft überprüften Vollstreckungsverfahren waren bei
den in der Bundesapplikation VStV-Verwaltungsstrafverfahren geführten Strafakten keine Vollstreckbarkeitsbestätigungen ersichtlich.

Vollstreckungsverfügung

Wurde eine Geldstrafe im verwaltungsbehördlichen Vollstreckungsverfahren betrieben, war von der Vollstreckungsbehörde ein weiterer Bescheid zu erlassen, der anordnet, auf welche Bestandteile des Vermögens Exekution geführt wird und in welcher Form dies geschehen soll.
Auf Basis dieser sogenannten Vollstreckungsverfügung waren die
vorgeschriebenen Exekutionsmittel sodann einzusetzen.
In den von der Kontrollabteilung stichprobenhaft überprüften Vollstreckungsverfahren waren bei den in der Bundesapplikation VStV-Verwaltungsstrafverfahren geführten Strafakten keine Vollstreckungsverfügungen für durchgeführte bzw. zumindest versuchte Fahrnisexekutionen ersichtlich.

Zl. MagIbk/66183/KA-PR/4

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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