Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2024
/ Ausgabe: 2024-11-14-GR-Kurzprotokoll_geschwaerzt.pdf
- S.49
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Die beschriebenen Verfahrensmängel, konkret das Fehlen einer Vollstreckbarkeitsbestätigung und/oder einer Vollstreckungsverfügung,
belasteten die damit im Zusammenhang stehenden nachgeordneten
hoheitlichen Verfahrensschritte mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Empfehlung
Die Kontrollabteilung empfahl daher, die diesbezüglichen Verfahrensabläufe zu überprüfen und eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende, einheitliche Vorgehensweise zu etablieren.
In der im Anhörungsverfahren erstatteten Stellungnahme teilte das Amt
für Gemeindeabgaben zusammengefasst mit, dass eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende, einheitliche Vorgangsweise für
den Bereich von Fahrnisexekutionen insofern bereits etabliert worden
sei, indem man einen Stempel (analog der Vorgangsweise der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck) für die Anbringung der Vollstreckbarkeit
angeschafft habe.
7.1.2 Formelle Erfordernisse bei Bescheiden
Genehmigung und
Erlassung von
Bescheiden
Die Vollstreckungsbehörde konnte gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz VVG
die Eintreibung von Geldleistungen beim Vorliegen von gewissen, im
Gesetz genannten Voraussetzungen selbst vornehmen. Hierbei waren
die Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen
Abgaben in Form der AbgEO sinngemäß anzuwenden.
Nach damals herrschender Ansicht bezog sich der Verweis auf die
AbgEO jedoch ausschließlich auf deren materiell-rechtliche Vorschriften, wohingegen in verfahrensrechtlicher Hinsicht nach Maßgabe des §
10 VVG die Bestimmungen des AVG (weiterhin) anzuwenden waren.
Schriftliche Bescheide waren demzufolge gemäß § 18 Abs. 3 AVG vom
Genehmigungsberechtigten grundsätzlich durch eigenständige Unterfertigung zu genehmigen. Wurde ein Bescheid elektronisch erstellt,
konnte an die Stelle der Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der
Identität des Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung
treten.
Fehlte es an einer solchen Genehmigung, lag in rechtlicher Beurteilung
kein Bescheid vor.
Damit ein schriftlicher Bescheid rechtliche Wirkung entfalten konnte,
musst dieser dem Adressaten in weiterer Folge auch noch zugehen.
Dem Adressaten war hierfür eine Ausfertigung des Bescheides zu
übermitteln.
Nach § 18 Abs. 4 AVG musste grundsätzlich jede Ausfertigung eines
schriftlichen Bescheides mit einer Unterschrift des Genehmigenden
oder eine Beglaubigung des Sekretariats (im Gesetz als Kanzlei
bezeichnet)
versehen
sein.
Davon
ausgenommen
waren
Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten. Diese waren
verpflichtend mit einer Amtssignatur zu versehen – eine Unterschrift
oder Beglaubigung war in diesen Fällen nicht mehr erforderlich.
Zl. MagIbk/66183/KA-PR/4
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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