Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2024
/ Ausgabe: 2024-11-14-GR-Kurzprotokoll_geschwaerzt.pdf
- S.50
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
Diesbezügliche Fehler konnten die absolute Nichtigkeit der Ausfertigung eines Bescheides bewirken und damit einer rechtswirksamen
Erlassung ebenfalls entgegenstehen.
Bei den überprüften Vollstreckungsverfahren war von der Kontrollabteilung hinsichtlich der in der Bundesapplikation VStV-Verwaltungsstrafverfahren geführten Strafakten festzustellen, dass eine Genehmigung iSd § 18 Abs. 3 AVG bei den verfahrensrechtlichen Bescheiden
(Kostenbescheide betreffend Pfändungsgebühren iSd § 26 AbgEO und
Teilzahlungsbescheide nach § 54b Abs. 3 VStG) fehlte. In rechtlicher
Beurteilung lagen nach Ansicht der Kontrollabteilung in diesen Fällen
aufgrund fehlender Genehmigungen keine Bescheide vor.
Zur Vollständigkeit war in diesem Zusammenhang noch anzumerken,
dass in den geprüften Verfahren auch die an die Adressaten übermittelten Ausfertigungen nicht den oben dargestellten Formerfordernissen des § 18 Abs. 4 AVG entsprachen.
Empfehlung
Die Kontrollabteilung empfahl iZm den Formerfordernissen von
Bescheiden eindringlich, die aufgezeigten Punkte zu überprüfen und
künftig auf eine rechtswirksame Genehmigung und Erlassung von
Bescheiden zu achten.
Das Amt für Gemeindeabgaben teilte in seiner Stellungnahme dazu mit,
dass es der Empfehlung der Kontrollabteilung bereits entsprochen
habe und die Vorgangsweise bei der Erlassung von Bescheiden
dahingehend geändert worden sei, dass nunmehr eine digitale Amtssignatur auf den Bescheiden angebracht werde.
Unterschriftsermächtigung
Gemäß § 46 Abs. 4 MGO konnte die Abteilungsleitung unter gewissen
Voraussetzungen bestimmte Sachbearbeiter zur Unterfertigung von
Geschäftsstücken ermächtigen. Derartige Verfügungen bedurften der
Schriftform.
Wurde ein Bescheid von einem Organwalter genehmigt, dem eine
solche Unterschriftsermächtigung vollkommen fehlte, war dieser absolut nichtig.
In dieser Hinsicht wurde von der Kontrollabteilung festgestellt, dass –
zumindest für den gegenständlichen Wirkungsbereich – keinem der
Mitarbeiter des Referates „Gemeindeabgaben – Einziehung“ bis zum
Prüfungszeitpunkt von der Leitung der MA IV / Finanz-, Wirtschafts- und
Beteiligungsverwaltung eine entsprechende Unterschriftsermächtigung
erteilt worden war.
Festzuhalten war in diesem Zusammenhang, dass die Leitung der
MA IV / Finanz-, Wirtschafts- und Beteiligungsverwaltung – nach der
Feststellung des Missstandes durch die Kontrollabteilung, aufgrund
eines entsprechenden Hinweises – die betreffenden Mitarbeiter noch
im Laufe der Prüfung mit Unterschriftsermächtigungen betraut hat.
Zl. MagIbk/66183/KA-PR/4
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
30