Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2024
/ Ausgabe: 2024-11-14-GR-Kurzprotokoll_geschwaerzt.pdf
- S.55
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
Eintritt der Vollstreckungsverjährung Fehlberichte erstellt werden, um
noch ausreichend Zeit für den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zu
haben. Des Weiteren seien entsprechende Schulungen der Mitarbeiter
geplant.
Das Amt für Verwaltungsstrafen der MA II teilte in seiner im Anhörungsverfahren erstatteten Stellungnahme zusammengefasst mit, dass
die von der Kontrollabteilung angeführte Rechtsprechung bekannt sei
und auch nicht in Frage gestellt werde. Es handle sich aber nicht um
eine zwingende Vorschrift, sondern nach der Judikatur sei eine entsprechende Vorgangsweise (nur) nicht rechtswidrig. Dementsprechend sei
auch die bisherige Vorgangsweise nicht als rechtswidrig anzusehen.
Weiters sei anzumerken, dass der (Weiter-)Betreibung von rechtskräftig verhängten Geldstrafen und Verfahrenskosten über den Eintritt
der Vollstreckbarkeitsverjährung hinaus (auf die Dauer von 30 Jahren)
diverse praktische Gründe und rechtliche Erwägungen entgegenstünden.
Zudem sei anzumerken, dass der Vollzug der Strafakten im Altprogramm VStR dreigeteilt (Strafamt, zentrale Buchhaltung, Referat Gemeindeabgaben – Einziehung) abgewickelt werde und die Feststellung,
ob eine Forderung als einbringlich oder als uneinbringlich anzusehen
sei, das Referat „Gemeindeabgaben – Einziehung“ treffe. Das Amt für
Verwaltungsstrafen entscheide nach Einlagen des Fehlberichtes lediglich darüber, ob eine Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe
ergehe oder der Akt eingestellt werde.
Es sei davon auszugehen, dass die Altakten in absehbarer Zeit abgearbeitet sind, weshalb eine Abkehr von der langjährigen Praxis aus
verwaltungsökonomischen Gründen nicht empfehlenswert sei. Abschließend sei hierzu noch anzumerken, dass der Strafvollzug im
Bereich der Bundesanwendung VStV zur Gänze vom Amt für Gemeindeabgaben der MA IV wahrgenommen werde.
In Replik auf die Stellungnahme des Amtes für Verwaltungsstrafen
wurde erneut darauf hingewiesen, dass bei der Abschreibung von
Geldstrafen jedenfalls ein verstärktes Augenmerk auf die Beachtung
der im Gesetz genannten, den Lauf der Vollstreckungsverjährungsfrist
hemmenden Gründe zu legen sowie hierbei auch die zur Vollstreckungsverjährung ergangene Rechtsprechung des VwGH zu beachten
ist. Demzufolge hielt die Kontrollabteilung an ihrer Empfehlung fest.
7.1.8 Abschreibung von Geldstrafen
Abschreibung wegen
Uneinbringlichkeit
Das VStG kannte verschiedene Fälle, in denen die Vollstreckung einer
rechtskräftig verhängten Geldstrafe nicht mehr zulässig war. In der
Praxis relevant waren hierbei insbesondere der Tod des Bestraften
sowie der Eintritt der Vollstreckungsverjährung.
Die Abschreibung einer Geldstrafe erfolgte laut Auskunft des Leiters
des Referates „Gemeindeabgaben – Einziehung“ unmittelbar durch den
mit der Vollstreckung befassten Sachbearbeiter. Eine betragsmäßige
Beschränkung war hierbei nicht vorgesehen.
Zl. MagIbk/66183/KA-PR/4
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
35