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Jahr: 2024

/ Ausgabe: 2024-11-14-GR-Kurzprotokoll_geschwaerzt.pdf

- S.56

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Damit die betreffenden Akten letztlich in die virtuelle Ablage gelangten,
mussten diese in weiterer Folge auch noch vom Leiter des Referates
„Gemeindeabgaben – Einziehung“ freigegeben werden. Diese Freigabe erfolgt quartalsweise, wobei jedoch laut erhaltener Auskunft nur
eine stichprobenhafte Prüfung der Abschreibungen erfolgte.
Empfehlung

Vor diesem Hintergrund empfahl die Kontrollabteilung dem Referat
„Gemeindeabgaben – Einziehung“, zumindest ab einer bestimmten
betraglichen Höhe ein lückenloses und nachvollziehbares Vier-AugenPrinzip einzurichten.
In seiner Stellungnahme teilte das Amt für Gemeindeabgaben hierzu
sinngemäß mit, dass der Stadtmagistrat die Verfahrensabläufe in der
Bundesapplikation VStV nicht eigenständig ändern könne, die Anregung aber an die zuständige Stelle des Landes Tirol weitergeleitet
werde.
7.2 Vollstreckung von Gemeindeabgaben
7.2.1 Mahnung offener Abgabenschulden

Mahnklausel

Abgaben wurden gemäß § 210 BAO grundsätzlich mit Ablauf eines
Monates nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig und waren
sodann in dem von der Abgabenbehörde festgesetzten Ausmaß
vollstreckbar.
Bevor eine Abgabenschuld jedoch vollstreckt werden konnte, muss
diese gemäß § 227 BAO grundsätzlich noch eingemahnt werden. Im
Mahnschreiben war der Abgabepflichtige unter Hinweis auf die
eingetretene Vollstreckbarkeit aufzufordern, die Abgabenschuld binnen
zwei Wochen, von der Zustellung an gerechnet, zu bezahlen.
Bei ausständigen Gemeindeabgaben der Stadt Innsbruck erfolgte die
Mahnung durch das Referat „Gemeindeabgaben – Einziehung“ in Form
einer letzten Zahlungsaufforderung.
Bei den von der Kontrollabteilung überprüften letzten Zahlungsaufforderungen war auffällig, dass die gesetzlich vorgesehene Mahnklausel
mit einem Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit und der
Zahlungsfrist von zwei Wochen fehlte. Eine entsprechende Mahnklausel war nur in den teilweise angeschlossenen Gebührenbescheiden betreffend die Mahngebühr enthalten.

Vorschreibung und
Höhe der Mahngebühr

Gemäß § 227a BAO war vom Abgabepflichtigen bei Landes- und
Gemeindeabgaben im Falle einer Mahnung eine Mahngebühr iHv
einem halben Prozent des eingemahnten Abgabenbetrages, mindestens jedoch € 3,00 und höchstens € 30,00 zu entrichten.
Die Festsetzung der Mahngebühr lag bei zwingenden Mahnungen nicht
im Ermessen der Abgabenbehörde und hatte stets mit Bescheid zu
erfolgen. Unzulässig war es, einem Abgabepflichtigen für einen bestimmten Abgabenbetrag mehrfach eine Mahngebühr vorzuschreiben.
In den stichprobenhaft überprüften letzten Zahlungsaufforderungen
sowie den (nur) teilweise zugleich ergangenen Gebührenbescheiden

Zl. MagIbk/66183/KA-PR/4

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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