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Jahr: 2024

/ Ausgabe: 2024-11-14-GR-Kurzprotokoll_geschwaerzt.pdf

- S.57

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war festzustellen, dass Abgabepflichtigen vielfach für denselben
Abgabenbetrag wiederholt Mahngebühren vorgeschrieben wurden.
Darüber hinaus erfolgte die Vorschreibung der Mahngebühren in den
geprüften Verfahren bei „älteren“ Mahnungen nicht per Bescheid.
Entsprechende Gebührenbescheide waren in den Akten erst bei Mahnung ab Mitte des Jahres 2023 zu finden.
Einhebung der
Mahngebühr

In diesem Zusammenhang zeigte sich die Kontrollabteilung darüber
verwundert, dass die in den überprüften Verfahren vorgeschriebenen
Spesen und Mahngebühren in der Regel nicht vollstreckt wurden,
obwohl die gesetzliche Bagatellgrenze von € 5,00 jeweils überschritten
war (§ 242a Abs. 1 BAO).
Vor dem Hintergrund, dass es bereits eine gesetzliche Bagatellgrenze
gab, war die Kontrollabteilung der Ansicht, dass der Behörde bei der
Vollstreckung von Mahngebühren, die diese Grenze überschreiten,
kein Ermessen zukam und diese jedenfalls zu vollstrecken waren.

Empfehlung

Die Kontrollabteilung empfahl daher iZm mit der Vorschreibung von
Mahngebühren, die letztmalige Zahlungsaufforderung an die gesetzlichen Vorgaben anzupassen und künftig darauf zu achten, dass für
einen bestimmten Abgabenbetrag nur einmal eine Mahngebühr vorgeschrieben, diese sodann aber auch eingehoben wird.
In der im Rahmen des Anhörungsverfahrens dazu erstatteten
Stellungnahme teilte das Amt für Gemeindeabgaben mit, dass die
Vorgangsweise bei der Einhebung von Mahngebühren evaluiert und
dementsprechend angepasst werde. Bezüglich der korrekten Vorschreibung der Gebühren werde zudem mit dem Amt für Informationstechnologie und Kommunikationstechnik Rücksprache gehalten, um
eine entsprechende Korrektur der Anwendung jurXPERT in Auftrag zu
geben.
7.2.2 Rückstandsausweis

Sachliche Zuständigkeit

Als Grundlage für die Einbringung von Gemeindeabgaben war gemäß
§ 229 BAO ein Rückstandsausweis über die vollstreckbar gewordenen
Abgabenschulden auszustellen. Dieser hatte den Namen und die
Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld,
zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist.
Da die Abgabenexekution einen gültigen Exekutionstitel voraussetzte,
stellte die Ausstellung des Rückstandsausweises nach der Literatur
einen Verwaltungsakt dar, der noch Teil der Einhebung war. Vor dem
Hintergrund, dass § 4 Abs. 3 Tiroler Abgabengesetz in Angelegenheiten
der Erhebung und Erstattung von Gemeindeabgaben der Stadt Innsbruck und deren Vollstreckung die sachliche Zuständigkeit zwischen
dem Magistrat und dem Bürgermeister aufteilte, war nach Ansicht der
Kontrollabteilung hierauf im gegebenen Zusammenhang ein besonderes Augenmerk zu legen.
Bei den überprüften Verfahren war diesbezüglich auffällig, dass – entgegen den obigen Ausführungen – die den jeweiligen Vollstreckungsverfahren zugrundeliegenden Rückstandsausweise im Namen des
Bürgermeisters und damit von der Vollstreckungsbehörde ausgestellt

Zl. MagIbk/66183/KA-PR/4

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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