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Jahr: 2024

/ Ausgabe: 2024-11-14-GR-Kurzprotokoll_geschwaerzt.pdf

- S.59

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Bei der Überprüfung der Zahlungserleichterungen war für die Kontrollabteilung auffällig, dass diese nicht per Bescheid bewilligt wurden,
sondern in allen drei Verfahren in Form einer bloßen schriftlichen
Vereinbarung zwischen dem Abgabeschuldner und dem jeweiligen
Sachbearbeiter zustande gekommen waren.
Darüber hinaus konnte anhand der vorliegenden Unterlagen nicht
überprüft werden, ob die im Gesetz angeführten Voraussetzungen für
die Zahlungserleichterungen vorlagen, da entsprechende schriftliche
Begründungen oder Aufzeichnungen über allenfalls durchgeführte
Erhebungen bei allen drei Verfahren fehlten.
Stundungszinsen

Kam es aufgrund einer Zahlungserleichterung zu einem Zahlungsaufschub, so waren für Abgabenschulden aus dem Bereich der Gemeindeabgaben grundsätzlich Stundungszinsen in Höhe von 6 % pro Jahr
zu entrichten, wobei die BAO in § 212b bestimmte Bagatellgrenzen
vorsah.
Handelte es sich um keinen Bagatellfall, waren die gesetzlichen
Stundungszinsen nach dem Ende des Zahlungsaufschubs von der Abgabenbehörde mit Bescheid festzusetzen. Der Behörde kam hierbei
kein Ermessen zu.
Im Zuge der Einschau stellte die Kontrollabteilung diesbezüglich fest,
dass bei zwei abgeschlossenen Vollstreckungsverfahren betreffend
Abgabenschulden keine Stundungszinsen vorgeschrieben wurden,
obwohl es durch Zahlungserleichterungen zu Zahlungsaufschüben
gekommen war und keine Bagatellfälle vorlagen.
Auf Nachfrage der Kontrollabteilung teilte der Leiter des Referates
„Gemeindeabgaben – Einziehung“ hierzu sinngemäß mit, dass seines
Wissens nach von seinen Mitarbeitern in derartigen Fällen bisher keine
Stundungszinsen festgesetzt worden seien.

Empfehlung

Die Kontrollabteilung empfahl dem Amt für Gemeindeabgaben,
hinsichtlich der Gewährung von Zahlungserleichterungen einen
einheitlichen Prozess zu etablieren, um einen gesetzmäßigen Vollzug
zu gewährleisten.
Das Amt für Gemeindeabgaben hat in seiner Stellungnahme im Anhörungsverfahren hierzu mitgeteilt, dass die vorgeschlagene Vorgangsweise mit dem derzeitigen Mitarbeiterstand verwaltungsökonomisch
nicht durchführbar sei.
In Replik auf die Stellungnahme des Amtes für Gemeindeabgaben
wurde seitens der Kontrollabteilung darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die Gewährung von Zahlungserleichterungen bei Abgabenschulden und der damit verbundenen Vorschreibung von Stundungszinsen eindeutige gesetzliche Regelungen bestehen, die nach Ansicht
der Kontrollabteilung einzuhalten sind. Die Empfehlung wurde daher
vollinhaltlich aufrechterhalten.

Zl. MagIbk/66183/KA-PR/4

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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