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Jahr: 2024

/ Ausgabe: 2024-11-14-GR-Kurzprotokoll_geschwaerzt.pdf

- S.60

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7.3 Vollstreckung sonstiger öffentlich-rechtlicher Geldforderungen
Zuständigkeiten

Im Rahmen der Einschau wurden von der Kontrollabteilung auch Vollstreckungsverfahren betreffend sonstiger öffentlich-rechtlicher Geldforderungen stichprobenhaft überprüft.
Hierbei war in einem Verfahren festzustellen, dass vom Referat
„Gemeindeabgaben – Einziehung“ die Vollstreckung einer Verwaltungsabgabe nach der Tiroler Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 mit der Vollstreckung von Stempelgebühren nach dem
Gebührengesetz 1957 verbunden wurde.
Nach Ansicht der Kontrollabteilung war eine solche Verbindung unzulässig, da der Bürgermeister als Bezirksverwaltungsbehörde nicht für
die Vollstreckung von Stempelgebühren nach dem Gebührengesetz
1957 zuständig war, sondern deren Vollstreckung dem Finanzamt
Österreich oblag.
Wie weitere Erhebungen der Kontrollabteilung ergaben, hatte die
gemeinsame Vollstreckung einer Geldstrafe nach dem Tiroler Parkabgabegesetz 2006 mit Stempelgebühren nach dem Gebührengesetz
1957 erst kürzlich die Aufhebung eines Kostenbescheides des
Referates „Gemeindeabgaben – Einziehung“ durch das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Folge.

Empfehlung

Die Kontrollabteilung empfahl in diesem Zusammenhang daher, künftig
ein erhöhtes Augenmerk auf die Einhaltung der gesetzlichen Zuständigkeitsverteilung zu legen. Zudem regte die Kontrollabteilung an, die das
Referat „Gemeindeabgaben – Einziehung“ betreffenden Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol in Zukunft innerhalb des
Referates bei gemeinsamen Besprechungen zu thematisieren.
Im Rahmen des Anhörungsverfahrens teilte das Amt für Gemeindeabgaben hierzu in seiner Stellungnahme mit, dass die Zuständigkeitsverteilung in den angeführten Beispielen geprüft werde. Der
Empfehlung der Kontrollabteilung folgend, sollen in Zukunft auch die
einschlägigen Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol
periodisch mit dem Amtsvorstand erörtert werden.
8 Auswertungen

Statistische Daten

Zu Beginn ihrer Prüfungshandlungen hat die Kontrollabteilung um
Übermittlung verschiedener statistischer Daten (durchgeführte Aufträge, eingehobene Beträge im Zuge der Vollstreckung, durchgeführte
Pfändungen, Amtshilfeersuchen u.a.m.) für den Betrachtungszeitraum
2020 bis 2023 ersucht.
Darauf Bezug nehmend hat das Amt für Gemeindeabgaben mit Schreiben vom 26.02.2024 mitgeteilt, dass zum einen statistische Daten aus
der Bundesapplikation VStV-Verwaltungsstrafverfahren vom Land Tirol
erzeugt und diese nachgereicht werden. Zum anderen sei es nach den
Ausführungen des Software-Anbieters jurXPERT sowie des Magistrates der Stadt Graz in derzeitigen Nutzungsform nicht möglich, eine
Statistik aus der IT-Anwendung jurXPERT zu generieren.

Zl. MagIbk/66183/KA-PR/4

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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