Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2024

/ Ausgabe: 2024-11-14-GR-Kurzprotokoll_geschwaerzt.pdf

- S.105

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Liste
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Stadtmagistrat Innsbruck
eingelangt am

1irol

1 0. Okt. 2024

lR-Ai/<118/1o·t f

Gemeinderat und Stadtsenat

08/WN

ANTRAG
1

der

Gemeinderäte Thomas Mayer und Dr. Andrea Haselwanter-Schneider
(Liste Fritz - Bürgerforum Tirol)

betreffend:

Mehr Transparenz bei den Wasserabrechnungsmodalitäten:
Stellungnahme bei den lnnsbrucker Kommunalbetrieben einholen!

Der Gemeinderat wolle beschließen:

„Der Bürgermeister als Eigentümervertreter bzw. die Stadtregierung wird beauftragt, ehestmöglich
mit den lnnsbrucker Kommunalbetrieben (1KB) in Kontakt zu treten und von diese eine detaillierte
schriftliche Stellungnahme zu den Wasserentstehungskosten, sowie den Instandhaltungskosten
einzuholen. Diese Stellungnahme soll dem Gemeinderat der Stadt Innsbruck binnen Monatsfrist
vorgelegt werden."

BEGRÜNDUNG

Die

Gemeinden

sind

grundsätzlich

ermächtigt,

Gebühren

für

die

Benützung

von

Gemeindeeinrichtungen einzuheben (§ 17 Abs. 3 Z 7 Finanzausgleichsgesetz 2017 - FAG). Die
Einhebung erfolgt nach dem „freien Beschlussrecht" des Gemeinderates. Daraus folgt, dass der
Gemeinderat die Gebühren dem Grunde nach frei festlegen kann, wird jedoch durch das „doppelte
Äquivalenzprinzip" im FAG 2017 beschränkt. Dieses besagt, dass sich die Höhe der eingehobenen
Gebühr am für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlichen Jahresaufwand zu orientieren hat.
Das Finanzausgleichgesetz legt somit einen Höchstsatz der Gebühr fest, welcher jedoch nicht mit
einem Eurobetrag festgesetzt wird, sondern für jede Gemeinde unterschiedlich hoch ist - eben das