Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2024
/ Ausgabe: 2024-12-12-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.15
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(zu Punkt 4.)
Anlage 1
Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck vom
, mit der die
Müllabfuhrordnung der Landeshauptstadt Innsbruck 2021 geändert wird
Artikel I
Die Müllabfuhrordnung der Landeshauptstadt Innsbruck 2021 (Gemeinderatsbeschluss vom
17.11.2021) wird wie folgt geändert:
1. In der Promulgationsklausel wird die Zeichenfolge „LGBl. Nr. 138/2019“ durch die
Zeichenfolge „LGBl. Nr. 34/2023“ ersetzt.
2. In § 1 Abs. 1 wird die Zeichenfolge „LGBl. Nr. 138/2019“ durch die Zeichenfolge „LGBl. Nr.
34/2023“ ersetzt.
3. In § 2 Abs. 1 erster Satz wird die Zeichenfolge „BGBl. I Nr. 08/2021“ durch die Zeichenfolge
„BGBl. I Nr. 84/2024“ ersetzt.
4. § 4 Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Leicht- und Metallverpackungen:
Leichtverpackungen (Milchverpackungen, Getränkeverbundkartons, Kunststoffflaschen,
Kunststofffolien, Styroporverpackungen etc.) sowie Metallverpackungen (Weißblechdosen,
Aluminiumfolien, Tuben aus Metall etc.) sind restentleert und möglichst raumsparend in die
den Liegenschaften zugewiesenen und entsprechend gekennzeichneten Sammelbehälter
bzw. „gelben Säcken“ einzubringen. Stehen auf der Liegenschaft weder Sammelbehälter
noch „gelbe Säcke“ zur Verfügung, sind Leicht- und Metallverpackungen am Recyclinghof
oder in die entsprechend gekennzeichneten Sammelbehälter bei den Wertstoffinseln,
getrennt in die jeweils hiefür vorgesehenen Sammelbehälter, einzubringen. Davon
ausgenommen sind bepfandete Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall,
es sei denn, sie erfüllen nicht die Voraussetzungen für die Retournierung des Pfandes.“
5. § 4 Abs. 5 hat zu lauten:
„(5) Haushaltsschrott:
Haushaltsschrott (Autofelgen, Maschinenteile, Töpfe etc.) ist am Recyclinghof, getrennt in
die jeweils hiefür vorgesehenen Sammelbehälter, einzubringen.“
6. In § 7 lit. b wird die Zeichenfolge „LGBl. Nr. 138/2019“ durch die Zeichenfolge
„LGBl. Nr. 34/2023“ ersetzt.
7. In der Überschrift des § 9, in § 9 Abs. 1 erster Satz und in Abs. 4 wird die Wortfolge „Kunststoffund Verbundstoffverpackungen“ durch die Wortfolge „Leicht- und Metallverpackungen“ ersetzt.
8. In der Überschrift des § 10, in § 10 Abs. 3 erster Satz und in Abs. 3 lit. a wird die Wortfolge
„Kunststoff- und Verbundstoffverpackungen“ durch die Wortfolge „Leicht- und
Metallverpackungen“ ersetzt.
9. In der Überschrift des § 11 wird die Wortfolge „Kunststoff- und Verbundstoffverpackungen“
durch die Wortfolge „Leicht- und Metallverpackungen“ ersetzt.
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