Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2024
/ Ausgabe: 2024-12-12-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.24
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Gültig ab 01.01.2025
III. Allgemeine Bestimmungen
1. Die Nutzung von Grundstücken, welche von einem Benützer im überwiegenden Interesse der Stadt Innsbruck gepflegt werden, ist von jeglichem
Entgelt nach diesem Entgeltkatalog befreit.
2. Die Beurteilung, ob durch eine Werbeeinrichtung öffentliches Gut überbaut bzw in Anspruch genommen wird, liegt im Ermessen der MA IV –
Referat Liegenschaftsangelegenheiten. Sofern die MA IV – Referat Liegenschaftsangelegenheiten feststellt, dass durch die Werbeeinrichtung
öffentliches Gut nicht bzw nur geringfügig überbaut wird, ist die Werbeeinrichtung von jeglichem Entgelt nach diesem Entgeltkatalog befreit.
3. Für den Fall, dass einzelne Rechtseinräumungen an oder auf städtischen Liegenschaften nicht unter einen Tarifposten des Entgeltkataloges
subsumiert werden können, wird die MA IV – Referat Liegenschaftsangelegenheiten ermächtigt, für die Rechtseinräumung das Entgelt jenes
Tarifpostens vorzuschreiben, welcher der Rechtseinräumung am nächsten kommt.
4. Bei sämtlichen Bewilligungen zur Inanspruchnahme öffentlichen Gutes oder Privatgrundes der Stadt Innsbruck gilt, dass es sich hierbei um
privatrechtliche Vereinbarungen bzw Verträge handelt. Allfällige ebenfalls hierfür erforderliche Bewilligungen öffentlich-rechtlicher Natur (zB
baubehördliche Anzeige oder Genehmigung, Bewilligungen nach der Straßenverkehrsordnung, etc) werden dadurch nicht ersetzt und sind
gesondert zu beantragen.
5. Für eine konsenslose oder konsensüberschreitende Inanspruchnahme öffentlichen Gutes oder Privatgrundes der Stadt Innsbruck ist eine
pauschale Bearbeitungsgebühr von EUR 130,– pro Anlassfall und pro Einschreiten zu beheben.
6. In den Tarifen ist eine allfällige Umsatzsteuer gemäß den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/94, in der jeweils
geltenden Fassung, nicht enthalten.
7. Die Berechnung der Entgelte erfolgt jeweils pro angefangenem Quadratmeter, Kubikmeter oder Laufmeter bzw pro angefangener
Kalenderwoche, sofern im Entgeltkatalog keine andere Abrechnungseinheit festgelegt wird.
8. Allfällige öffentliche Abgaben, Steuern und/oder Gebühren sowie allfällige Beglaubigungskosten und die Kosten der gesetzlich vorgeschriebenen
Selbstberechnung sind von den vorgenannten Verwaltungsentgelten nicht umfasst und zusätzlich an die zuständigen Stellen zu bezahlen.
9. Der Entgeltkatalog tritt mit 01.01.2025 in Kraft. Der Entgeltkatalog findet keine Anwendung, wenn zum Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes
bereits ein rechtsgültiger Vertrag bzw eine rechtsgültige Vereinbarung zwischen der Stadt Innsbruck und dem jeweiligen Nutzer abgeschlossen
wurde.
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