Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2024
/ Ausgabe: 2024-12-12-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.52
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Die Straße dient dem allgemeinen Verkehr. Benützungsbeschränkungen gemäß § 4 Abs. 2 Tiroler
Straßengesetz LGBl. Nr. 13/1989 zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2024, werden
nicht festgelegt.
§4
Beilagen
Der in der Planbeilage 1 enthaltene Lageplan vom 02.09.2024, Projektnummer 17021, bildet einen
Bestandteil dieser Verordnung.
§5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Im Sinne der §§ 43 Abs. 1 lit. b) und 94d Z 4 lit. a) und lit. d) StVO 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt
geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 52/2024, wird im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und
Flüssigkeit des Verkehrs folgende Verkehrsregelung verfügt:
(zu Punkt 29.2)
MagIbk/69334/SV-VAV/202
Anton-Eder-Straße;
Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h anlässlich des Christbaummarktes
Der AfUEM fasst einstimmig den Beschluss für die Anton-Eder-Straße wird Folgendes zu
verordnen:
ANTON-EDER-STRASSE:
1.
„Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h“ (§ 52 lit. a Z. 10a StVO)
a) ostseitig, beginnend unmittelbar nördlich von der Kreuzung mit der Pacherstraße, für
den Verkehr in Fahrtrichtung Norden.
b) westseitig, beginnend unmittelbar südlich von der Kreuzung mit der Anzengruberstraße,
für den Verkehr in Fahrtrichtung Süden.
2.
„Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h“ (§ 52 lit. a Z. 10b StVO)
a) ostseitig, unmittelbar vor der Kreuzung mit der Anzengruberstraße, für den Verkehr in
Fahrtrichtung Norden.
b) westseitig, unmittelbar nördlich von der Kreuzung mit der Pacherstraße, für den Verkehr
in Fahrtrichtung Süden.
Diese Verkehrsregelung gilt vom 18.12.2024 bis 23.12.2024.
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