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Jahr: 2025

/ Ausgabe: 2025-01-23-GR-Kurzprotokoll_geschwaerzt.pdf

- S.21

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befangen (z.B. EhegattInnen, Verwandtschaftsverhältnis). Im Falle der Befangenheit hat das
befangene Jurymitglied dies dem/der Juryvorsitzenden mitzuteilen und ist in Bezug auf die
betreffende Einreichung nicht stimmberechtigt.
Die Jury ist nur dann beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Für die
Juryentscheidung ist ein einstimmiger Beschluss erforderlich. Können sich die Jurymitglieder
auf keine/n StipendiatIn einigen, unterbleibt die Vergabe des Stipendiums. Dies wird in einem
Protokoll festgehalten. Sie ist endgültig. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Vergabe des
Stipendiums. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Die Entscheidung der Jury ist auch im Falle
einer Nichtvergabe endgültig und unanfechtbar. Die Namen der Jurymitglieder dürfen vor
Abschluss des Auswahlverfahrens nicht bekannt gegeben werden.
Die Jurymitglieder sind zur Verschwiegenheit über die nichtöffentlichen Beratungen
verpflichtet.
6. Übergabe und Urheberrecht
Die Stipendien werden durch die/den amtsführende/n StadträtIn in Form einer Urkunde
übergeben. Die Namen der StipendiatInnen werden im amtlichen Mitteilungsblatt der
Landeshauptstadt Innsbruck – „Innsbruck informiert“, auf der Website der Landeshauptstadt
Innsbruck und deren Social Media-Kanäle veröffentlicht.
Die Urheberrechte bleiben bei den StipendiatInnen. Die StipendiatInnen stimmen zu, dass ihre
eingereichten Werke von der Landeshauptstadt Innsbruck uneingeschränkt und unentgeltlich
öffentlich vorgestellt (z.B. Lesung beim Festakt), präsentiert, reproduziert und in Print - und
Onlinemedien vervielfältigt werden dürfen.
7. Auszahlung und Rückforderung der Stipendien
Der/die StipendiatIn ist verpflichtet, das Stipendium über schriftliche Aufforderung der Stadt
Innsbruck insbesondere bei Vorliegen der nachstehenden Gründe unverzüglich
zurückzubezahlen:
• bei vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtigen Angaben in der Einreichung;
Im Falle der Rückforderung des Stipendiums durch die Stadt Innsbruck, hat der/die
StipendiatIn das Stipendium samt Zinsen in der Höhe von 4 % p.a. ab dem Tage der
Auszahlung binnen einer vom Stadtmagistrat Innsbruck festgesetzten Frist zurückzuzahlen.
8. Sonstige Bestimmungen
Mit der Einreichung der geforderten Unterlagen werden diese Vergaberichtlinien anerkannt.
Der/die StipendiatIn hat die Stadt Innsbruck gegen sämtliche Ansprüche Dritter (materielle und
immaterielle Schäden) im Zusammenhang mit dem eingereichten Text vollkommen schadund klaglos zu halten.

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