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Jahr: 2025

/ Ausgabe: 2025-01-23-GR-Kurzprotokoll_geschwaerzt.pdf

- S.36

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Diese Ausgabe – 2025-01-23-GR-Kurzprotokoll_geschwaerzt.pdf
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7. Auszahlung und Rückforderung des Stipendiums
Das Stipendium wird in zwei Teilbeträgen ausbezahlt. Der erste Teilbetrag (€ 3.500,-) ist
binnen 2 Wochen nach Veröffentlichung der Juryentscheidung und der zweite Teilbetrag
(€ 3.500,-) binnen 2 Wochen nach vollständiger Fertigstellung des eingereichten Projektes auf
ein von dem/der StipendiatIn schriftlich bekanntzugebendes Konto zur Zahlung fällig.
Der/die StipendiatIn ist verpflichtet, das Stipendium über schriftliche Aufforderung der Stadt
Innsbruck insbesondere bei Vorliegen der nachstehenden Gründe unverzüglich
zurückzubezahlen:




bei vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtigen Angaben in der Einreichung;
bei Nichterfüllung bzw. nicht vollständiger ordnungsgemäßer Fertigstellung des
eingereichten Projektes;
bei Nichtabhaltung des unter Punkt 4. genannten Workshops.

Im Falle der Rückforderung des Stipendiums durch die Stadt Innsbruck, hat der/die
StipendiatIn das Stipendium samt Zinsen in der Höhe von 4 % p.a. ab dem Tage der
Auszahlung binnen einer vom Stadtmagistrat Innsbruck festgesetzten Frist zurückzuzahlen.
8. Instandhaltungspflicht/Haftung
Die Stadt Innsbruck ist nicht zur Aufrechterhaltung des optischen Gesamteindruckes des
Kunstwerkes verpflichtet. Die Stadt Innsbruck haftet zudem nicht für Beschädigungen am
Kunstwerk aus welchem Grund und welcher Art immer.
Zu weiteren Instandhaltungsmaßnahmen ist die Stadt Innsbruck ebenso nicht verpflichtet, dies
gilt insbesondere für Schäden am Gebäude oder der Ausstellungsfläche.
Der/die StipendiatIn ist für die Gestaltung und Ausführung des eingereichten Projektes selbst
verantwortlich. Die Stadt Innsbruck haftet nicht für allfällige Verstöße der/des StipendiatIn
gegen das Urheberrechtsgesetz (UrhG) oder sonstiger rechtlicher Vorschriften zum Schutz
des geistigen Eigentums. Der/die StipendiatIn hat die Stadt Innsbruck gegen sämtliche
Ansprüche Dritter (materielle und immaterielle Schäden) im Zusammenhang mit der
Umsetzung des eingereichten Projektes vollkommen schad- und klaglos zu halten.
9. Sonstige Bestimmungen
Dem/der Einreichenden entsteht aus der Einreichung kein Rechtsanspruch auf die Gewährung
des Stipendiums. Das Stipendium wird nach Maßgabe der hierfür zur Verfügung stehenden
budgetären Mittel vergeben. Die Juryentscheidung kann nicht beeinsprucht werden. Der
Rechtsweg ist ausgeschlossen. Die Einreichunterlagen werden nicht retourniert und gehen in
das Eigentum der Stadt Innsbruck über.
Mündliche oder schriftliche Vereinbarungen im Widerspruch zu den Bestimmungen des
Innsbrucker Stadtrechtes 1975 oder sonstigen gesetzlichen Vorschriften sind wirkungslos.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Richtlinien unwirksam oder nichtig sein oder sollte sich
herausstellen, dass diese eine Regelungslücke enthalten, so berührt dies die Wirksamkeit der
Richtlinien nicht. Die unwirksame, nichtige oder fehlende Bestimmung ist durch eine solche zu

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