Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2018
/ Ausgabe: EinladungsamtAnlage.pdf
- S.3
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Siedlungsgebiet zu entwickeln, die anderen 50 % durch M obilisierung vorhandener
Baulandreserven oder durch Erweiterungen. ...
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte hat einen Schwerpunkt
hinsichtlich Mietwohnungen beschlossen. Die Festlegung von Vorbehaltsflächen für
geförderten W ohnbau ist ein neues Them a in diesem ÖR OKO. Das TR OG 2011 hat
schon die M öglichkeit vorgegeben, für sehr lange schon bestehende
Baulandreserven in einem etw as größeren Um fang Vorbehaltsflächen für
geförderten W ohnbau festzulegen. Das soll die/ den Eigentüm erIn erm untern,
diese Flächen innerhalb von zehn Jahren an W ohnbauträger für geförderten
W ohnbau oder an die Stadt Innsbruck zu veräußern. Andernfalls wäre eine
Rückwidmung das Resultat. Für die einzelnen BE-Gebiete werden die Anteile von
gefördertem Wohnbau festgelegt. Sie werden prozentual angegeben. Bei der Festlegung
geförderter Wohnbau geht das bis annähernd 100 %.“
Das Tiroler Raumordnungsgesetz legt fest:
§ 31 Tiroler Raumordnungsgesetz:
(1) Im örtlichen Raumordnungskonzept sind ... Festlegungen über die geordnete
räumliche Entwicklung der Gemeinde ... zu treffen. … Im örtlichen
Raumordnungskonzept sind jedenfalls festzulegen: ...
d) das Höchstausmaß jener Grundflächen, die ... der Befriedigung des
Wohnbedarfes als Bauland oder als Vorbehaltsflächen nach § 52a gewidmet werden
dürfen... und die zeitliche Abfolge der Widmung dieser Grundflächen,
…
(2) Als Grundflächen, die als Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau in
Betracht kommen ..., sind ... Grundflächen heranzuziehen, die im Eigentum der
Gemeinde, des Tiroler Bodenfonds (§ 97) und von Bauträgern stehen, die geförderte
Wohnbauten errichten.
(3) Sofern Grundflächen im Sinn des Abs. 2 nicht oder nicht in ausreichendem
Ausmaß zur Verfügung stehen, sind unbebaute Grundflächen, die im Eigentum
anderer Personen oder Rechtsträger stehen, heranzuziehen. Bei der Auswahl
dieser Grundflächen ist auf den Grad ihrer Eignung für den geförderten Wohnbau,
insbesondere im Hinblick auf die Lage, die Möglichkeiten einer verdichteten
Bebauung und die erschließungsmäßigen Voraussetzungen Bedacht zu nehmen. Bei
Grundflächen im Bauland ist überdies der Zeitraum seit dem Inkrafttreten der
Widmung als Bauland zu berücksichtigen. Vorrangig sind solche Grundflächen
heranzuziehen, deren erstmalige Widmung als Bauland mindestens 15 Jahre
zurückliegt. Grundflächen im Bauland dürfen weiters nur im Ausmaß von höchstens
50 v. H. der im Eigentum ein und derselben Person oder ein und desselben
Rechtsträgers stehenden Grundflächen im Sinn des Abs. 1 lit. d herangezogen
werden, wobei Grundflächen im Ausmaß von mindestens 1.500 m² unberührt bleiben
müssen. Grundflächen im Bauland, die im Eigentum ein und derselben Person oder
ein und desselben Rechtsträgers stehen und deren Ausmaß insgesamt 2.000 m²
nicht übersteigt, dürfen nicht herangezogen werden.
Das Raumordnungsgesetz verlangt also Vorbehaltsflächen, die in einem Stufenplan
auszuweisen sind: zuerst die Flächen im Eigentum der Gemeinde, dann jene des
Tiroler Bodenfonds, dann die der sozialen Wohnbauträger. Reichen diese Flächen
nicht aus – und das ist in Innsbruck unbestritten – ist auf die Flächen von anderen
Personen oder Rechtsträgern zu greifen. Dabei sind jene vorrangig heranzuziehen,