Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2012
/ Ausgabe: Kurzprotokoll-08112012.pdf
- S.3
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Ergänzungsantrag StR Gruber:
Mehrheitsbeschluss (gegen "Für Innsbruck", SPÖ, GR Mag. Lepuschitz, GRin
Mag.a Schwarzl, GRin Duftner, Bgm.Stellv.in Mag.a Pitscheider; 19 Stimmen):
Stadt Innsbruck eine Ausgleichszahlung in Höhe von € 272.180,-- an die
Republik Österreich zu leisten.
8.
Der Gemeinderat möge beschließen:
Die zuständigen Dienststellen der Stadt
Innsbruck werden beauftragt, mit entsprechenden Vereinen und Organisationen in
Verhandlung zu treten, um nach Wiener
Vorbild auch für die Stadt Innsbruck einen
freiwilligen Hundeführschein anzubieten,
welcher eine Ausnahme vom § 2a Abs. 1
der Verordnung über den Leinenzwang für
Hunde im Bereich der Landeshauptstadt
Innsbruck erwirkt. Gleichzeitig wird die
Bürgermeisterin beauftragt, mit den zuständigen Stellen in Verhandlung zu treten, um allfällig notwendige rechtliche
Rahmenbedingungen dafür zu erwirken.
7.
Stadtgemeinde Innsbruck, Zustimmung zur beabsichtigten
Übertragung des Baurechtes auf
Grundstück 1891/3, vorgetragen
in EZ 4376, Baurechtseinlage
EZ 4377, KG Hötting, mit der
Liegenschaftsadresse Exlgasse
Nr. 14 von Lindner Franz auf
Lindner Ulrike
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Stadtsenates vom 10.10.2012:
1.
Die Stadt Innsbruck stimmt der beabsichtigten Übertragung des Baurechtes auf Grundstück 1891/3 in
EZ 4376, Baurechtseinlage EZ 4377,
KG Hötting, des Franz Lindner, geb.
26.1.1943, auf seine Ehegattin Ulrike
Lindner, geb. 18.12.1960, unter der
Voraussetzung zu, dass in Entsprechungen der Vereinbarung in
Punkt VI. lit. b des Baurechtsvertrages vom 9.3.1988 der Betrieb am
Standort Exlgasse Nr. 14 fortgeführt
wird.
2.
Die Stadt Innsbruck stimmt der Löschung des zu ihren Gunsten ob der
Baurechtsliegenschaft EZ 4337, KG
Hötting, zu C-LNr. 3 einverleibten
Vorkaufsrechtes zu.
3.
Ulrike Lindner räumt der Stadt Innsbruck ob der Baurechtsliegenschaft
EZ 4337, KG Hötting, wieder ein Vorkaufsrecht ein, welches grundbücherlich sichergestellt wird.
4.
Sämtliche mit der Übertragung des
Baurechtes verbundenen Kosten sind
vom bzw. von der Bauberechtigten zu
tragen.
I-RA 191/2011
Stadtgemeinde Innsbruck und
Republik Österreich, Tausch von
Teilflächen für die Errichtung
einer Seniorinnen- bzw. Seniorenwohn- und Betreuungseinrichtung im Olympischen Dorf
Mehrheitsbeschluss (bei Stimmenthaltung
von GRin Dr.in Krammer-Stark; 1 Stimme;
gegen FPÖ, RUDI; 6 Stimmen):
Antrag des Stadtsenates vom 10.10.2012:
1.
Die Stadt Innsbruck tauscht die Teilfläche 1 im Ausmaß von 662 m² und
die Teilfläche 3 im Ausmaß von
216 m², gesamt sohin 878 m², gemäß
beiliegender Vermessungsurkunde
des Dipl.-Ing. Danzberger, Gz 9069,
und übergibt diese Teilfläche an die
Republik Österreich.
2.
Im Gegenzug tauscht und übergibt
die Republik Österreich an die Stadtgemeinde Innsbruck gemäß Vermessungsurkunde, Gz. 9069, des Dipl.Ing. Danzberger, die Teilfläche 2 im
Ausmaß von 878 m².
3.
Beim gegenständlichen Tauschgeschäft handelt es sich um einen flächengleichen jedoch nicht um einen
wertgleichen Tausch und hat die
GR-Sitzung 8.11.2012
I-RA 1009/2012