Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2012
/ Ausgabe: Kurzprotokoll-08112012.pdf
- S.32
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Abschluss der Kassen- und Rechnungsbücher, d.h. eine Übertragung
auf das Folgejahr, verfügen. Allerdings dürfen Überträge nur in dem im
Folgejahr unbedingt benötigten Ausmaß beantragt werden, wobei auch
die Ansätze des Folgejahres mitberücksichtigt werden müssen. Von
der MA IV wird jedes begründete Ansuchen auf seine tatsächliche
Notwendigkeit überprüft, bevor es an den Ausschuss für Finanzen und
Subventionen weitergeleitet wird.
Die MA IV – Finanzverwaltung und Wirtschaft hat im Rahmen der Erstellung der AO-Budgets für die Jahre 2011 und 2012 (Doppelbudget)
am 10.02.2011 unter der Geschäftszahl IV – 16186/2010 eine mit den
Anordnungsberechtigten abgestimmte Liste der aus sachlichen Gründen unbedingt notwendigen Überträge aus dem AO-Haushalt 2010 in
den AO-Haushalt 2011 in der Höhe von € 2,19 Mio. und in den
AO-Haushalt 2012 in der Höhe von € 0,33 Mio., das heißt Gesamtüberträge im Ausmaß von € 2,52 Mio., vorgeschlagen. In weiterer Folge hat
der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 24.03.2011 den Antrag des
Ausschusses für Finanzen und Subventionen vom 15.03.2011 zur
Übertragung von nicht verbrauchten Kreditresten aus den Ansätzen
2010 in den AO-Haushalt 2011 im Ausmaß von € 2,19 Mio. bzw.
€ 0,33 Mio. in den AO -Haushalt 2012 angenommen und die Bedeckung dieser Überträge im Gesamtbetrag von € 2,52 Mio. aus der
Rücklage des AO-Haushaltes genehmigt. Die Kontrollabteilung stellte
in diesem Zusammenhang fest, dass der Übertrag der nicht verbrauchten Ansätze aus dem Rechnungsjahr 2010 in die Haushaltsjahre 2011
und 2012 wiederum verringert werden konnte und im Vergleich der
letzten fünf Jahre am geringsten ausgefallen ist.
Folgeausgaben bzw.
Folgeeinnahmen
Eine Grundlage für die jährliche Budgeterstellung im AO-Haushalt bildet der jeweilige Investitionsplan, in dem sämtliche durchzuführenden
Projekte detailliert dargestellt werden. Nach den für die Erstellung des
Investitionsplanes festgelegten Richtlinien sind die Mittelanmelder u.a.
verpflichtet, für neue bzw. alle noch nicht begonnenen Vorhaben ab
einem Gesamtinvestitionsvolumen von € 750.000,00 unbedingt für j edes einzelne dieser Vorhaben die zu erwartenden Folgeausgaben bzw.
-einnahmen, aufgeteilt auf die angegebenen Jahre, zu ermitteln und
bekannt zu geben.
Die Kontrollabteilung hat bereits in ihren früheren Berichten diese Problematik erörtert und auch darauf hingewiesen, dass die Bekanntgabe
der Folgeausgaben bzw. -einnahmen für die politische Entscheidung,
ob ein künftiges Projekt tatsächlich verwirklicht werden soll, eine wesentliche Grundlage darstellt. Eine ähnliche Feststellung hat auch der
Bundesrechnungshof in der Vergangenheit in der Weise getroffen, als
er seinerzeit darauf verwiesen hatte, dass ohne Bekanntgabe dieser
Beträge eine wichtige Entscheidungsgrundlage fehlen würde.
Eine stichprobenartige Prüfung der einschlägigen Unterlagen für das
Jahr 2011 ergab, dass diese Auflage mehrfach nicht beachtet worden
ist. Im Rahmen einer in dieser Angelegenheit abgehaltenen Besprechung in der MA IV – Amt für Finanzverwaltung und Wirtschaft argumentierte der zuständige Sachbearbeiter gegenüber der Kontrollabteilung, dass eventuelle Folgeausgaben und/oder -einnahmen mancher
Projekte äußerst schwierig oder in Einzelfällen überhaupt nicht abschätzbar bzw. zu quantifizieren seien. Dieser Argumentation konnte
die Kontrollabteilung durchaus folgen, erinnerte in diesem Zusammen-
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Zl. KA-06265/2012
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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