Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2010

/ Ausgabe: Kurzprotokoll-09122010.pdf

- S.8

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-8-

Gleichzeitig wird gemäß § 68 Tiroler
Raumordnungsgesetz (TROG) der Beschluss über die dem Entwurf entsprechende Änderung des Flächenwidmungsplanes gefasst, wobei dieser Beschluss
jedoch erst dann rechtswirksam wird,
wenn innerhalb der Auflagefrist keine
Stellungnahme zum Entwurf von einer
hierzu berechtigten Person oder Stelle
abgegeben wird.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Flächenwidmungsplanes treten alle im Planungsbereich vorausgehenden Widmungen
außer Kraft.

21.

III 9478/2010
Entwurf des Flächenwidmungsplanes Nr. HA - F32, KG Hötting,
Bereich Höttinger Au - Ost zwischen Bachlechnerstraße, Höttinger Au, Layrstraße, Fischnalerstraße und Inn (als teilweise
Änderung des Teilflächenwidmungsplanes Nr. HA - F1,
Zeichn. Nr. 2884), gemäß § 36
Abs. 1 und 2 sowie § 107 Abs. 3
TROG 2006, 2. Entwurf

Beschluss (einstimmig):
Antrag des Bauausschusses vom
5.10.2010:

20.

III 9484/2010
Allgemeiner und Ergänzender
Bebauungsplanentwurf Nr. HA B16, Höttinger Au, Bereich nördlich der Straße am Hangfuß zwischen Höttinger Au Nr. 72a und
Nr. 84a und südlich zwischen
Höttinger Au Nr. 76 und Nr. 82
(als Änderung des Bebauungsplanes Nr. 100/r, Zeichn.
Nr. 3499), gemäß § 56 Abs. 3
TROG 2006

Beschluss (einstimmig):
Antrag des Bauausschusses vom
5.10.2010:
Der Allgemeine und Ergänzende Bebauungsplanentwurf Nr. HA - B16, Höttinger
Au, Bereich nördlich der Straße am
Hangfuß zwischen Höttinger Au Nr. 72a
und Nr. 84a und südlich zwischen
Höttinger Au Nr. 76 und Nr. 82 (als
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 100/r,
Zeichn. Nr. 3499), gemäß § 56 Abs. 3
TROG 2006, wird beschlossen.

GR-Sitzung 9.12.2010

Die Auflage des Entwurfes des Flächenwidmungsplanes Nr. HA - F32, KG
Hötting, Bereich Höttinger Au - Ost
zwischen Bachlechnerstraße, Höttinger
Au, Layrstraße, Fischnalerstraße und Inn
(als teilweise Änderung des Teilflächenwidmungsplanes Nr. HA - F1, Zeichn.
Nr. 2884), gemäß § 36 Abs. 1 und 2 sowie
§ 107 Abs. 3 TROG 2006, 2. Entwurf, wird
beschlossen.
Die Auflagefrist wird gemäß § 65 Abs. 3
Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG) auf
zwei Wochen herabgesetzt.
22.

Einbringung von dringenden
Anträgen

22.1

I-OEF 191/2010
Energieversorgung im Stadtgebiet von Innsbruck durch Nahund Fernwärmenetze (StRin
Mag.a Schwarzl)

Aufbauend auf dem Beschluss der
Steuerungsgruppe des Innsbrucker
Energieentwicklungsplanes (IEP) vom
29.11.2010 (Planung, Budgetierung und
Umsetzung von kurz- und längerfristigen
Maßnahmen aus dem Vorbild-Szenario)
möge der Gemeinderat Folgendes
beschließen:
1.

Ein Nah- bzw. Fernwärmenetz ist für
die zukünftige Energieversorgung im
Stadtgebiet von Innsbruck besonders
wichtig.

2.

Neben der Nutzung vorhandener
Abwärme sollen für ein Nah- bzw.