Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2018

/ Ausgabe: 03-Protokoll_22.03.2018.pdf

- S.62

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Im Sinne der Kostenwahrheit hat die Kontrollabteilung empfohlen, die Verrechnungsmodalitäten entsprechend zu adaptieren und Überlegungen anzustellen, inwieweit den Veranstaltern über den tatsächlichen Nebengebührenaufwand hinaus
ein prozentueller Zuschlag als Abgeltung für den Verwaltungsaufwand berechnet
werden sollte.
In der Stellungnahme kündigte die Berufsfeuerwehr Innsbruck (BFI) an, dass es
diesbezüglich Änderungen in den Vereinbarungen – sowohl mit der Bau- und
Feuerpolizei als auch dem Amt für Personalwesen – mit dem Ziel geben werde,
kostendeckende Einnahmen für den Stadtmagistrat zu tätigen. Für die Brandsicherheitswachdienste sollte dem entsprechend auch der Dienstgeberanteil bzw.
ein Zuschlag für den Verwaltungsaufwand verrechnet werden, wobei die Höhe
vom Amt für Personalwesen festzusetzen sein werde.
Zum Umsetzungsstand in dieser Sache befragt, berichtete die BFI anlässlich der
Follow up – Einschau 2014, dass der Aufwand erhoben worden sei und die Erhöhung der vorzuschreibenden Kosten für Leistungen der BFI sowie der Bau- und
Feuerpolizei mit dem Beschluss der neuen Tarifordnung im März 2015 umgesetzt
werden sollte. Darüber hinaus sei eine jährliche Anpassung vorgesehen.
Die Abfrage des Status quo während der Follow up – Einschau 2015 brachte das
Ergebnis, dass die neue Tarifordnung noch nicht beschlossen wurde. Ein Beschluss der Tarifordnung sollte laut Auskunft der BFI bis Juli 2016 im Gemeinderat
erfolgen.
Die Dienststelle wurde auch im Zuge der Follow up – Einschau 2016 seitens der
Kontrollabteilung hinsichtlich der Realisierung der Empfehlung angeschrieben. Die
Dienststelle erläuterte, dass im Rahmen der Novellierung der Tarifordnung noch
weitere Punkte aufgenommen bzw. überarbeitet werden sollten und diese Novellierung Mitte 2017 geplant war.
Zum weiteren Fortgang der Umsetzung befragt, antwortete die BFI im Rahmen der
Follow up – Einschau 2017, dass die Beschlussfassung der Novellierung nun für
Mitte 2018 vorgesehen sei.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wird in Zukunft entsprochen werden.

Prüfung Teilbereiche Referat Friedhöfe
(Bericht vom 09.01.2015)

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Gemäß den Grundsätzen der Friedhofsordnung (GR-Beschluss vom 03.12.1998
i.d.F. vom 15.07.2010) wird das Benützungsrecht an einer Grabstätte über Antrag
durch bescheidmäßige Zuweisung erworben und in der Regel auf die Dauer der
jeweils einzuhaltenden Ruhefrist eingeräumt. Dieses impliziert u.a. den per Verordnung normierten Rechtsanspruch, in der Grabstätte die zulässige Anzahl von
Leichen oder Urnen verstorbener Ehegatten, Verwandter, Verschwägerter oder
Lebensgefährten beisetzen zu lassen.
Im Zuge ihrer Prüfung stellte die Kontrollabteilung dabei fest, dass ein Bestattungsunternehmen mit einem Benützungsrecht für zwei Erdgräber ausgestattet
worden war, und regte an, die Ausübung des Benützungsrechtes einer juristischen

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Zl. KA-00253/2018

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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